Zu § 11 BewG
4. Ermittlung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) 1Kann der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). [1] 2Die Feststellung des gemeinen Werts kann unterbleiben, wenn die Anteile weder zur Vermögensteuer noch zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind. 3Wegen des Bewertungsstichtags und des Verfahrensrechts vgl. Abschnitt 73.
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MAAAA-59280
1Haben für eine Ableitung geeignete Verkäufe stattgefunden, muß der Anteilswert — unabhängig davon, ob der Wert nach Stuttgarter Verfahren höher oder niedriger ist — aus diesen Kaufpreisen abgeleitet werden. Insoweit hat die Ableitung aus Verkäufen Vorrang.