Zu § 14 VStG
104. Zusammenveranlagung; Allgemeines
(1) Zusammen veranlagt werden nur Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind.
(2) Bei der Zusammenveranlagung ist
das Vermögen aller beteiligten Personen zu einem einheitlichen Gesamtvermögen zusammenzurechnen (§ 119 BewG). Dabei sind die Freibeträge und Freigrenzen des § 110 Abs. 1 und 2 BewG mit der Zahl zu vervielfachen, die der Zahl der Beteiligten entspricht (§ 110 Abs. 3 BewG);
für jede beteiligte Person der ihr zustehende persönliche Freibetrag (§ 6 Abs. 1 und 2 VStG) und der Freibetrag wegen Alters oder Behinderung (§ 6 Abs. 3 VStG) zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens sind Forderungen und Schulden zwischen den beteiligten Personen getrennt anzusetzen.
(4) 1Für die Zusammenveranlagung sind jeweils die Verhältnisse im Veranlagungszeitpunkt maßgebend (§ 5 Abs. 1 VStG). 2Ändern sich diese nach dem Veranlagungszeitpunkt, sind Neuveranlagungen für die Beteiligten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VStG durchzuführen. 3Hierzu vgl. Abschnitt 107.
(5) Bei der Beurteilung der Frage, ob Ehegatten dauernd getrennt leben, ist R 174 Abs. 1 EStR entsprechend anzuwenden.
(6) Eine Zusammenveranlagung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VStG geht allen anderen Möglichkeiten der Zusammenveranlagung vor.
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MAAAA-59280