VStR 101a. (Zu § 10 VStG)

Zu § 10 VStG

101a. Berechnung der Vermögensteuer

(1) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und die Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG (vgl. Abschnitt 62a ) unterliegen mit den im steuerpflichtigen Vermögen enthaltenen Wertansätzen einem Steuersatz von 0,5 v. H., während das übrige Vermögen einem Steuersatz von 1v. H. unterliegt.

(2) Die festzusetzende Vermögensteuer beträgt [1]

  1. 0,5 v. H. des begünstigten Vermögens. Negatives Betriebsvermögen ist mit anderem, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Vermögen zu saldieren. Das begünstigte Vermögen ist auf volle tausend DM aufzurunden und höchstens in Höhe des steuerpflichtigen Vermögens anzusetzen;

  2. 1 v. H. des steuerpflichtigen Vermögens, soweit es nicht dem Steuersatz von 0,5 v. H. unterliegt.

    Beispiel A:
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    Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    19 400 DM
    Grundvermögen (einschließlich Zuschlag)
    71 120 DM
    Sonstiges Vermögen nach Abzug des Freibetrags gem. § 110 Abs. 2 BewG (ohne Beteiligungswerte)
    150 000 DM
    Rohvermögen
    240 520 DM
    Schulden
    -
    50 000
    Gesamtvermögen
    190 520 DM
    abgerundet
    190 000 DM
    abzüglich Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG
    -
    120 000 DM
    steuerpflichtiges Vermögen
    70 000 DM
    Berechnung der VSt
    0,5 v. H. von 20 000 DM
    = 100 DM
    (19 400 DM, aufgerundet auf 20 000 DM)
    1 v. H. von 50 000 DM
    = 500 DM
    (70 000 DM abzüglich 20 000 DM)
    600 DM

    Beispiel B:
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    Grundvermögen (einschließlich Zuschlag)
    98 000 DM
    Betriebsvermögen
    -
    250 000 DM
    Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG (nach Abzug des Freibetrags nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BewG)
    200 000 DM
    Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG
    100 000 DM
    Anderes sonstiges Vermögen (nach Berücksichtigung der Freibeträge und Freigrenzen)
    60 000 DM
    Rohvermögen
    208 000 DM
    Schulden
    -
    50 000 DM
    Gesamtvermögen
    158 000 DM
    abzüglich Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG
    -
    120 000 DM
    steuerpflichtiges Vermögen
    38 000 DM
    Berechnung der VSt
     
     
    0,5 v. H. von 0 DM
    =
    0 DM
    (das zu versteuernde begünstigte Vermögen ist negativ: - 250 000 DM + 100 000 DM = - 150 000 DM) 1 v. H. von 38 000 DM
    1 v. H. von 38 000 DM
    = 380 DM
     
     
    380 DM

    Beispiel C:
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    Grundvermögen (einschließlich Zuschlag)
    98 000 DM
    Betriebsvermögen (nach Berücksichtigung des § 117a BewG)
    75 000 DM
    Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG
    8 000 DM
    Freibetrag nach § 110 Abs. 2 BewG
    -
    8 000 DM
     
     
     
     
    0 DM
    Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG
    27 000 DM
    verbleibender Freibetrag nach § 110 Abs. 2 BewG
    -
    2 000 DM
    25 000 DM
    Anderes sonstiges Vermögen (nach Berücksichtigung der Freibeträge und Freigrenzen)
    52 000 DM
    Rohvermögen
    250 000 DM
    Schulden
    -
    40 000 DM
    Gesamtvermögen
    210 000 DM
    abzüglich Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG
    -
    120 000 DM
    steuerpflichtiges Vermögen
    90 000 DM
    Berechnung der VSt
     
     
     
     
    0,5 v. H. von 90 000 DM
    =
    450 DM
    (zu versteuerndes begünstigtes Vermögen 75 000 DM + 25 000 DM = 100 000 DM, höchstens jedoch 90 000 DM)
    1 v. H. von 0 DM
    =
    0 DM
    (steuerpflichtiges Vermögen 90 000 DM, davon bereits versteuert mit 0,5 v. H. 90 000 DM)
    450 DM

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Durch die Art der Berechnung wird sichergestellt, daß sämtliche Schulden/Abzüge oder Freibeträge – wie für den Steuerpflichtigen am günstigsten – zunächst von dem voll zu versteuernden Vermögen abgezogen werden und nur die nicht ausgeglichenen Schulden/Freibeträge vom begünstigt zu versteuernden Vermögen abgezogen werden.