Zu § 10 VStG
101a. Berechnung der Vermögensteuer
(1) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und die Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG (vgl. Abschnitt 62a ) unterliegen mit den im steuerpflichtigen Vermögen enthaltenen Wertansätzen einem Steuersatz von 0,5 v. H., während das übrige Vermögen einem Steuersatz von 1v. H. unterliegt.
(2) Die festzusetzende Vermögensteuer beträgt [1]
0,5 v. H. des begünstigten Vermögens. Negatives Betriebsvermögen ist mit anderem, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Vermögen zu saldieren. Das begünstigte Vermögen ist auf volle tausend DM aufzurunden und höchstens in Höhe des steuerpflichtigen Vermögens anzusetzen;
1 v. H. des steuerpflichtigen Vermögens, soweit es nicht dem Steuersatz von 0,5 v. H. unterliegt.
Beispiel A:
Tabelle in neuem Fenster öffnenLand- und forstwirtschaftliches Vermögen19 400 DMGrundvermögen (einschließlich Zuschlag)71 120 DMSonstiges Vermögen nach Abzug des Freibetrags gem. § 110 Abs. 2 BewG (ohne Beteiligungswerte)150 000 DMRohvermögen240 520 DMSchulden-50 000Gesamtvermögen190 520 DMabgerundet190 000 DMabzüglich Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG-120 000 DMsteuerpflichtiges Vermögen70 000 DMBerechnung der VSt0,5 v. H. von 20 000 DM= 100 DM(19 400 DM, aufgerundet auf 20 000 DM)1 v. H. von 50 000 DM= 500 DM(70 000 DM abzüglich 20 000 DM)600 DMBeispiel B:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGrundvermögen (einschließlich Zuschlag)98 000 DMBetriebsvermögen-250 000 DMWirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG (nach Abzug des Freibetrags nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BewG)200 000 DMBeteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG100 000 DMAnderes sonstiges Vermögen (nach Berücksichtigung der Freibeträge und Freigrenzen)60 000 DMRohvermögen208 000 DMSchulden-50 000 DMGesamtvermögen158 000 DMabzüglich Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG-120 000 DMsteuerpflichtiges Vermögen38 000 DMBerechnung der VSt0,5 v. H. von 0 DM=0 DM(das zu versteuernde begünstigte Vermögen ist negativ: - 250 000 DM + 100 000 DM = - 150 000 DM) 1 v. H. von 38 000 DM1 v. H. von 38 000 DM= 380 DM380 DMBeispiel C:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGrundvermögen (einschließlich Zuschlag)98 000 DMBetriebsvermögen (nach Berücksichtigung des § 117a BewG)75 000 DMWirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG8 000 DMFreibetrag nach § 110 Abs. 2 BewG-8 000 DM0 DMBeteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG27 000 DMverbleibender Freibetrag nach § 110 Abs. 2 BewG-2 000 DM25 000 DMAnderes sonstiges Vermögen (nach Berücksichtigung der Freibeträge und Freigrenzen)52 000 DMRohvermögen250 000 DMSchulden-40 000 DMGesamtvermögen210 000 DMabzüglich Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG-120 000 DMsteuerpflichtiges Vermögen90 000 DMBerechnung der VSt0,5 v. H. von 90 000 DM=450 DM(zu versteuerndes begünstigtes Vermögen 75 000 DM + 25 000 DM = 100 000 DM, höchstens jedoch 90 000 DM)1 v. H. von 0 DM=0 DM(steuerpflichtiges Vermögen 90 000 DM, davon bereits versteuert mit 0,5 v. H. 90 000 DM)450 DM
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280
1Durch die Art der Berechnung wird sichergestellt, daß sämtliche Schulden/Abzüge oder Freibeträge – wie für den Steuerpflichtigen am günstigsten – zunächst von dem voll zu versteuernden Vermögen abgezogen werden und nur die nicht ausgeglichenen Schulden/Freibeträge vom begünstigt zu versteuernden Vermögen abgezogen werden.