GrStR 6. (Zu § 3 GrStG)

Zu § 3 GrStG

6. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen nach § 3 GrStG

(1) Die Befreiung nach § 3 GrStG hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Grundbesitz muss einem bestimmten Rechtsträger ausschließlich zuzurechnen sein (subjektive Voraussetzung),

  2. der Grundbesitz muss von dem Rechtsträger, dem er zuzurechnen ist, für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werden (objektive Voraussetzung).

(2) 1Die Befreiungen gelten auch, wenn der Rechtsträger, dem der Grundbesitz zugerechnet worden ist, seinen Grundbesitz einer anderen nach § 3 Abs. 1 GrStG begünstigten juristischen Person usw. überlässt, wenn diese den Grundbesitz für einen der dort angeführten begünstigten Zwecke benutzt. 2Daher ist es unerheblich, ob der Grundbesitz der anderen begünstigten juristischen Person usw. unentgeltlich oder entgeltlich, z. B. gegen Miete oder Pacht, zur Benutzung überlassen wird. 3Steuerfrei bleibt z. B. der mit einem Behördengebäude bebaute Grundbesitz, den der Bund zur Benutzung durch eine Landesbehörde vermietet, oder ein Grundstück mit einer Sportanlage, das eine Gemeinde einem gemeinnützigen Sportverein verpachtet.

(3) 1Diese Voraussetzungen können nicht nur vom bürgerlich-rechtlichen, sondern auch vom wirtschaftlichen Eigentümer erfüllt werden. 2Als Eigentümer gilt derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Einheitsbewertung zugerechnet worden ist (§ 39 AO 1977).

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