Zu § 36 GrStG
44. Grundsteuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte und andere Körperbeschädigte
(1) 1Die Grundsteuervergünstigung nach § 36 GrStG wird Kriegsbeschädigten und anderen Körperbeschädigten gewährt, die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes eine Kapitalabfindung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl I S. 1633) erhalten haben. 2Das gilt auch, wenn an Stelle einer Kapitalabfindung eine Grundrentenabfindung auf Grund des Rentenkapitalisierungsgesetzes (KOV) vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413) gewährt worden ist. 3Kapitalabfindungen nach anderen Gesetzen kommen dagegen für diese Grundsteuervergünstigung nicht in Betracht.
(2) 1Die Grundsteuervergünstigung gilt nur für das Grundstück, das mit Hilfe der Kapitalabfindung erworben oder zu dessen wirtschaftlicher Stärkung die Kapitalabfindung gebraucht worden ist. 2Der wirtschaftlichen Stärkung eines Grundstücks dient z. B. die Verwendung der Kapitalabfindung zur Instandsetzung und Erweiterung von Gebäuden, insbesondere auch zur Tilgung einer mit einem Erwerb in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Hypothek. 3Die Voraussetzungen des § 36 GrStG können auch erfüllt sein, wenn die Kapitalabfindung zum Abschluss oder zur Auffüllung eine Bausparvertrages und erst dieser zum Erwerb des Grundstücks oder zur Hypothekentilgung verwendet wird. 4Die Kapitalabfindung kann auch für ein Ersatzgrundstück in Betracht kommen, wenn das Landesversorgungsamt einer Übertragung der Kapitalabfindung auf das Ersatzgrundstück zugestimmt hat.
(3) 1Ist der Beschädigte bei dem in Frage kommenden Grundstück nur Miteigentümer nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) oder Teilhaber an einer Gesamthandsgemeinschaft, z. B. Miterbe bei einer Erbengemeinschaft, so wird die Grundsteuervergünstigung nur für seinen Anteil gewährt. 2Handelt es sich um gemeinsames Eigentum des Beschädigten und seines Ehegatten, so kann die Grundsteuervergünstigung auch beim Anteil des Ehegatten berücksichtigt werden.
(4) 1Nach § 78a BVG können auch Witwen mit Anspruch auf Rente oder auf Witwenbeihilfe sowie Ehegatten von Verschollenen eine Kapitalabfindung erhalten. 2Auch in diesen Fällen ist die Grundsteuervergünstigung zu gewähren.
(5) 1Stirbt ein verheirateter Beschädigter, bei dem zur Zeit seines Todes die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder 2 GrStG vorgelegen haben, wird die Grundsteuervergünstigung seiner Witwe weitergewährt (§ 36 Abs. 3 GrStG). 2In diesem Fall ist die Grundsteuervergünstigung nicht auf den zehnjährigen Abfindungszeitraum beschränkt, sondern wird so lange gewährt, als die Witwe auf dem Grundstück wohnt und nicht wieder heiratet.
(6) 1Die Grundsteuervergünstigung nach § 36 GrStG und die Grundsteuervergünstigung nach den §§ 92 und 92a des II. WoBauG sind zwei selbständige Vergünstigungen, die sich gegenseitig nicht schmälern dürfen. 2Im Einzelnen vgl. hierzu Abschnitte 16 Abs. 4, 17 Abs. 3, 19 Abs. 6, 20 Abs. 7, 21 Abs. 3 ggf. in Verbindung mit Abschnitt 18 VA – II. WoBauG.
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