Zu § 33 GrStG
39. Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
(1) 1Normaler Rohertrag im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der aus dem Wirtschaftsteil nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre. 2Soweit Buchführungsergebnisse vorliegen, ist von diesen auszugehen. 3Bei nichtbuchführenden Betrieben ist der normale Rohertrag durch von der Gemeinde zu bildende örtliche Kommissionen zu schätzen; dabei können Erfahrungssätze der Finanzämter verwendet werden.
(2) 1Die Ertragsminderung ergibt sich – außer bei der forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. Absatz 4) – aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem normalen Rohertrag (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) und dem im Erlasszeitraum (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Rohertrag. 2Für die Ermittlung des tatsächlich erzielten Rohertrags sind die Grundsätze für die Feststellung des normalen Rohertrags entsprechend anzuwenden. 3Ein Schadensausgleich, z. B. durch Versicherungsleistungen, ist dabei zu berücksichtigen.
(3) Bei Betrieben mit mehreren Nutzungen, z. B. Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau, ist dem normalen Rohertrag aller Nutzungen des Betriebs der tatsächlich erzielte Rohertrag aller Nutzungen gegenüberzustellen, auch wenn die Ertragsminderung nur bei einer Nutzung eingetreten ist.
(4) 1Die Minderung des normalen Rohertrags ist für die forstwirtschaftliche Nutzung kein geeigneter Maßstab zur Ermittlung der Ertragsminderung. 2Maßgebend ist vielmehr die Minderung des Reinertrags, die ihren Ausdruck in der Minderung des Ertragswerts im Sinne des § 36 Abs. 2 BewG findet (§ 33 Abs. 3 GrStG). 3In welchem Ausmaß eingetretene Schäden den Ertragswert (Vergleichswert) der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung mindern würden, sollen die Finanzbehörden unter Hinzuziehung der Forstsachverständigen der Oberfinanzdirektionen auf Antrag der Gemeinden ermitteln. 4Die prozentuale Minderung des Vergleichswerts der forstwirtschaftlichen Nutzung ist als ihre Ertragsminderung anzusetzen.
(5) Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist für alle Nutzungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG) – außer der forstwirtschaftlichen Nutzung – Erlassmaßstab der Hundertsatz der Minderung des normalen Rohertrags.
Beispiel
1 (Ertragsminderung bei der landwirtschaftlichen
Nutzung):
Zum Wirtschaftsteil des Betriebs gehören eine
landwirtschaftliche und eine weinbauliche Nutzung. Die landwirtschaftliche
Nutzung ist im Kalenderjahr 1978 von Schäden infolge von Naturereignissen
betroffen. Der normale Rohertrag des Wirtschaftsteils des Betriebs am 1.1.1978
wird festgestellt
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für die
landwirtschaftliche Nutzung | 90 000
DM |
für die
weinbauliche Nutzung | 30 000 DM |
normaler
Rohertrag insgesamt | 120 000
DM |
Die Rohertragsminderung bei der landwirtschaftlichen Nutzung soll 36 000 DM betragen. Die nach § 33 Abs. 1 GrStG zu ermittelnde Ertragsminderung beträgt dann für den Wirtschaftsteil des Betriebs
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36 000 x 100 | = 30 v.
H. |
120 000 |
Die Grundsteuer soll 900 DM betragen. Es sind somit nach § 33 Abs. 1 GrStG zu erlassen
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( | 30 x 4 | =) | 24 v. H. von 900 DM = 216 DM. |
5 |
(6) 1Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist für die forstwirtschaftliche Nutzung Erlassmaßstab der Hundertsatz, um den der Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung zu mindern wäre. 2Sind neben der forstwirtschaftlichen Nutzung im gleichen Betrieb noch andere Nutzungen vorhanden, sind jedoch nur in der Forstwirtschaft Schäden eingetreten, so ist der in Satz 1 bezeichnete Hundertsatz entsprechend dem prozentualen Anteil der forstwirtschaftlichen Nutzung am Wirtschaftswert des Betriebs zu bemessen.
Beispiel
2 (Ertragsminderung bei der forstwirtschaftlichen
Nutzung):
Zum Wirtschaftsteil des Betriebs gehören eine
landwirtschaftliche und eine forstwirtschaftliche Nutzung.
Die
forstwirtschaftliche Nutzung wurde im Kalenderjahr 1978 von einem Sturmschaden
betroffen. Deshalb wurden der Einheitswert auf den 1. Januar 1979
fortgeschrieben und der Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung von 60
000 DM auf 40 000 DM herabgesetzt. Als Ertragsminderung im Sinne des
§ 33 Abs. 3
GrStG gilt der Betrag von 20 000 DM. Die nach § 33 Abs. 4
Sätze 2 und 3
GrStG in Verbindung
mit
§ 33 Abs. 3
GrStG zu ermittelnde Ertragsminderung beträgt für die
forstwirtschaftliche Nutzung
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20 000 x 100 | = 33,33 v.
H. |
60 000 |
Zum Wirtschaftsteil des Betriebs gehört neben der forstwirtschaftlichen Nutzung mit einem Vergleichswert von 60 000 DM auch eine landwirtschaftliche Nutzung mit einem Vergleichswert von 20 000 DM. Der Wirtschaftswert beträgt mithin 80 000 DM. Der Anteil der forstwirtschaftlichen Nutzung am Wirtschaftwert beträgt
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60 000 x 100 | = 75 v.
H. |
80 000 |
Als Ertragsminderung sind zu berücksichtigen:
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75 x 33,33 | = 25 v.
H. |
100 |
Die Grundsteuer soll 1 200 DM betragen. Somit sind nach § 33 Abs. 1 GrStG zu erlassen
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( | 25 x 4 | =) | 20 v. H. von 1 200 DM = 240 DM. |
5 |
(7) Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit mehreren Nutzungen, bei denen im selben Jahr bei der landwirtschaftlichen oder einer anderen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben c bis e BewG) und bei der forstwirtschaftlichen Nutzung Schäden eingetreten sind, ist auf der Grundlage der Beispiele 1 und 2 ein einheitlicher Hundertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Wirtschaftswert des Betriebs zu ermitteln.
Beispiel 3 (Ertragsminderung bei landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzung):
Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft:
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Wohnungswert
| 10 000
DM | |
Wirtschaftswert | ||
landwirtschaftliche Nutzung | 60 000
DM | |
forstwirtschaftliche Nutzung | 20 000 DM | 80 000 DM |
Einheitswert
| 90 000 DM |
Die Grundsteuer soll 1 080 DM betragen.
Im Kalenderjahr 1978 wurden die landwirtschaftliche Nutzung von einem Dürreschaden, die forstwirtschaftliche Nutzung von einem Sturmschaden betroffen.
Der normale Rohertrag der landwirtschaftlichen Nutzung soll 120 000 DM, die Rohertragsminderung 24 000 DM betragen. Die nach § 33 Abs. 4 GrStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GrStG zu ermittelnde Ertragsminderung beträgt somit
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24 000 x100 | = 20 v.
H. |
12 000 |
Der Anteil der landwirtschaftlichen Nutzung am Wirtschaftswert beträgt
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60 000 x100 | = 75 v.
H. |
80 000 |
Als Ertragsminderung der landwirtschaftlichen Nutzung sind zu berücksichtigen
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75 x 20 | = 15 v.
H. |
100 |
Wegen des Sturmschadens bei der forstwirtschaftlichen Nutzung werden der Einheitswert auf den 1. Januar 1979 fortgeschrieben und der Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung von 20 000 DM auf 12 000 DM herabgesetzt. Als Ertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 3 GrStG gilt der Betrag von 8 000 DM. Die nach § 33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GrStG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GrStG zu ermittelnde Ertragsminderung beträgt für die forstwirtschaftliche Nutzung
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8 000 x 100 | = 40 v.
H. |
20 000 |
Der Anteil der forstwirtschaftlichen Nutzung am Wirtschaftswert beträgt
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20 000 x 100 | = 25 v.
H. |
80 000 |
Als Ertragsminderung der forstwirtschaftlichen Nutzung sind zu berücksichtigen
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25 x 40 | = 10 v.
H. |
100 |
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Insgesamt sind zu
berücksichtigen als Ertragsminderung | ||
bei der
landwirtschaftlichen Nutzung | 15 v. H. | |
bei der
forstwirtschaftlichen Nutzung | 10 v. H. | |
zusammen
| 25 v. H. |
Zu erlassen sind nach § 33 Abs. 1 GrStG somit
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( | 25 x 4 | =) | 20 v. H. von 1 080 DM = 216 DM. |
5 |
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WAAAA-59268