GrStR 37. (Zu § 32 GrStG)

Zu § 32 GrStG

37. Erlass für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher usw. Bedeutung untergebracht sind

(1) 1Ein Erlass kann für Grundbesitz in Betracht kommen, auf dem Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung untergebracht sind. 2Bei diesen Gegenständen handelt es sich z. B. um Sammlungen, Bibliotheken oder um die Inneneinrichtung eines Gebäudes. 3Die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände muss durch die Landesregierung oder durch die von ihr beauftragte Stelle anerkannt sein. 4Die Anerkennung ist für die Gemeinde verbindlich. 5Soweit bisher ein Erlass nach § 26a Ziff. 3 GrStG a. F. gewährt wurde, kann die Gemeinde unterstellen, dass eine Anerkennung bereits vorliegt.

(2) 1Aus der Anerkennung muss sich ergeben, dass die Gegenstände dem Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind. 2Sie müssen in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der Öffentlichkeit, mindestens aber den interessierten Kreisen, ohne weiteres zugänglich sein. 3Dies muss auch allgemein erkennbar sein.

(3) 1Durch die Aufbewahrung der Gegenstände muss der Rohertrag des Grundbesitzes nachhaltig gemindert werden. 2Zum Begriff des Rohertrags vgl. Abschnitt 35 Abs. 2. 3Dabei ist jeweils auf den ganzen Steuergegenstand abzustellen, auch wenn die Gegenstände nur in einem Teil untergebracht sind. 4Ob der Rohertrag nachhaltig gemindert und in welchem Umfang dies der Fall ist, muss von der Gemeinde festgestellt werden. 5Wegen der Durchführung des Erlasses vgl. Abschnitt 35 Abs. 2.

(4) 1Ist der Rohertrag für ein Grundstück nur schwer festzustellen, z. B. für eigengenutzte Grundstücke, so kann wie folgt verfahren werden: 2Zunächst ist festzustellen, ob für die Räume, in denen die steuerbegünstigten Gegenstände untergebracht sind, noch ein Rohertrag verbleibt. 3Ist dies nicht der Fall, so ist unter Mitwirkung des Finanzamts der Hundertsatz zu ermitteln, mit dem dieser Grundstücksteil im Einheitswert für das gesamte Grundstück enthalten ist. 4Ein diesem Hundertsatz entsprechender Betrag ist dann von der Grundsteuer zu erlassen. 5Bei der Ermittlung des Hundertsatzes ist von dem bei der Einheitsbewertung angewendeten Verfahren auszugehen.

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