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Überraschung bei Tochterpersonengesellschaften im umsatzsteuerlichen Organkreis
Die umsatzsteuerliche Organschaft wird eines der Schwerpunktthemen im BFH-Jahr 2016. Den Anfang machte nun die Entscheidung zu den Tochterpersonengesellschaften. Die Klägerin im Streitfall ist Organträgerin. Auch gegenüber zwei Tochterkommanditgesellschaften rechnete die Klägerin nichtsteuerbare Innenleistungen im Organkreis ab. Dies beanstandete das zuständige Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung mit dem Vorbringen, dass eine Personengesellschaft schlicht nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert sein könne. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG München statt (Urteil vom - 3 K 235/10 NWB VAAAE-41373). Nach Auffassung des Finanzgerichts lag die Eingliederung in jeder Hinsicht vor. Dass die Organgesellschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine juristische Person sein müsse, sei unbeachtlich. Die Vorschrift sei unionsrechtskonform dahingehend zu erweitern, dass es sich bei der Organgesellschaft auch um eine Personengesellschaft in der hier vorliegenden Rechtsform der GmbH & Co. KG handeln könne. Es sei mit dem Grundsatz der Rechtsformneutralität in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung des EuGH unvereinbar...