Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers als Voraussetzung für umsatzsteuerrechtliche
Organschaft
Leitsatz
1. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG ist, wenn sich der Unternehmer darauf beruft, unionsrechtskonform dahingehend
zu auszulegen, dass abweichend vom Gesetzeswortlaut nicht nur eine juristische Person, sondern auch eine Personengesellschaft
in der Rechtsform einer GmbH & Co KG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein kann. Es ist nicht mit dem Grundsatz
der Rechtsformneutralität vereinbar, die Wirkung der Organschaft auf eine juristische Person als Organgesellschaft zu beschränken.
2. Die für das Vorliegen einer Organschaft erforderliche Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger ist jedenfalls
bei der vom gesetzlichen Leitbild der Personengesellschaft abweichenden, kapitalistisch strukturierten Personengesellschaft
ebenfalls gegeben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2133 Nr. 36 BB 2014 S. 1239 Nr. 21 BBK-Kurznachricht Nr. 15/2013 S. 705 BFH/PR 2013 S. 5 Nr. 11 DStR 2013 S. 1471 Nr. 29 DStRE 2013 S. 1019 Nr. 16 EFG 2013 S. 1434 Nr. 17 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 9 KÖSDI 2013 S. 18524 Nr. 9 UStB 2013 S. 258 Nr. 9 VAAAE-41373
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