Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit der Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016 bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 EStG).
Der Programmablaufplan ist spätestens ab dem anzuwenden. Der vom bis zur erstmaligen Anwendung vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG).
Auf die Erläuterungen unter „1. Allgemeines” wird gesondert hingewiesen.
Stand: (endgültig) Anlage Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016
Dieser Programmablaufplan ermöglicht die Ermittlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags für Versorgungsbezüge, für die eine Quellensteuerbegrenzung nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) vorgesehen ist. Er nutzt dabei zur Steuerberechnung den Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Lohnsteuer – Programmablaufplan). Programme auf Basis dieses Programmablaufplans können auch als Unterprogramm in ein Lohnsteuerberechnungs- oder Lohnabrechnungsprogramm eingefügt werden, wenn die unter Pkt. 3.1.1 und 3.1.2 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden.
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1. | Allgemeines | ||
2. | Feldlängen und
Symbole | ||
3. | Schnittstellenkonventionen | ||
3.1 | Eingangsparameter | ||
3.1.1 | Eingangsparameter zur
Steuerung | ||
3.1.2 | Eingangsparameter zur
Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung | ||
3.1.3 | Interne Felder zur
Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung | ||
3.2 | Ausgangsparameter | ||
4. | Interne Felder | ||
4.1 | Interne Felder, die von
der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden | ||
4.2 | Interne Felder, die von
der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden, aber nicht als Ausgabefelder
dieses Programms aufbereitet werden und nicht in die Lohnsteuerbescheinigung zu
übernehmen sind | ||
4.3 | Sonstige interne
Felder | ||
5. | Programmablaufplan |
1. Allgemeines
Dieser Programmablaufplan begrenzt den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach den DBA Türkei, Spanien oder Norwegen zustehen. Der Programmablaufplan gilt bis zu seiner Aufhebung oder Änderung jahresübergreifend fort. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt dabei unter Berücksichtigung des jeweiligen Programmablaufplans zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum. Die Ausführungen zum Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer gelten für die Begrenzung der Lohnsteuer nach den DBA entsprechend. Es gelten darüber hinaus folgende Einschränkungen:
Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für Versorgungsbezüge.
Neben den laufenden Versorgungsbezügen können sonstige Versorgungsbezüge (einschließlich Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit, Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen) berücksichtigt werden. Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG wird nicht berücksichtigt. Ist in vorangegangenen Lohnzahlungszeiträumen Arbeitslohn gezahlt worden, der kein Versorgungsbezug ist, ist dieser für Zwecke dieses Programmablaufplans bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns (§ 39b Absatz 3 EStG) nicht zu berücksichtigen.
Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für beschränkt Steuerpflichtige, jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige, die nach § 1 Absatz 3 EStG wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.
Eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.
Eingaben, die Sachverhalte abbilden, die beschränkt Steuerpflichtige nicht erfüllen können sind unzulässig.
Im Falle des DBA Spanien sind Versorgungsbezüge ausgeschlossen, die vor dem begonnen haben. Für Versorgungsbezüge die vor dem begonnen haben, ist der Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer anzuwenden. Das gilt auch bei mehreren Versorgungsbezügen, wenn einer der Versorgungsbezüge vor dem begonnen hat.
Die Anwendung dieses Programmablaufplans durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn die die zuvor genannten Einschränkungen eingehalten sind und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 4 i. V. m. § 39 Absatz 2 und 3 EStG vorliegt, aus der die Anwendbarkeit des entsprechenden DBA hervorgeht.
Ist eine Steuerberechnung nach diesem Programmablaufplan wegen der zuvor genannten Einschränkungen und Vorgaben nicht zulässig, ist die Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln und unter Beachtung des Programmablaufplans für die maschinellen Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer zu berechnen, es sei denn der Lohnsteuerabzug kann nach Vorlage einer Freistellungsbescheinigung unterbleiben.
2. Feldlängen und Symbole
Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001.
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:
Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in VBEZ nicht negativ sein),
Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4),
Prüfung auf gültigen Inhalt (Wert in STKL nur 1 oder 6),
Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:
SONSTENT darf nicht größer als SONSTB sein, da die Entschädigungen in den sonstigen Bezügen enthalten sein müssen,
wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein.
3.1.1 Eingangsparameter zur Steuerung
Es werden folgende Eingangsparameter zur Steuerung und Begrenzung der Lohnsteuer benötigt:
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Name | Bedeutung |
LAND | 1 = DBA
Türkei |
2 = DBA
Norwegen | |
3 = DBA
Spanien |
3.1.2 Eingangsparameter zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung
Es werden folgende Eingangsparameter zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 1):
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Name | Bedeutung |
JFREIB | Jahresfreibetrag für
die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der
Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0) |
JHINZU | Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für
die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragung auf der Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0) |
JRE4ENT | In JVBEZ enthaltene
Entschädigungen nach
§ 24
Nummer 1 EStG in Cent |
JVBEZ | Voraussichtliche
Versorgungsbezüge im Kalenderjahr ohne sonstige Bezüge in Cent. Anmerkung: Die
Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingabe „sonstiger
Bezüge” (Feld VBS). Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie den voraussichtlichen Versorgungsbezügen im Kalenderjahre hinzuzurechnen. |
KRV | Merker für die
Vorsorgepauschale |
0 = der
Versorgungsempfänger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung
von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine
Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) | |
1 = der
Versorgungsempfänger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung
von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die
Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) | |
2 = wenn nicht 0
oder 1 | |
KVZ | Kassenindividueller
Zusatzbeitrag bei einem gesetzlich krankenversicherten Versorgungsempfängers in
Prozent (bspw. 1,10 für 1,10 %) mit 2 Dezimalstellen |
LZZ | Lohnzahlungszeitraum: |
1 = Jahr | |
2 = Monat | |
3 = Woche | |
4 = Tag | |
LZZFREIB | Der in der
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Freibetrag für den
Lohnzahlungszeitraum in Cent |
LZZHINZU | Der in der
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den
Lohnzahlungszeitraum in Cent |
PKPV | Dem Arbeitgeber
mitgeteilte Beiträge des Versorgungsempfängers für eine private Basiskranken-
bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des
§ 10 Absatz 1
Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom
Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben |
PKV | 0 = gesetzlich
krankenversicherte Versorgungsempfänger |
1 = ausschließlich
privat krankenversicherte Versorgungsempfänger ohne Arbeitgeberzuschuss | |
2 = ausschließlich
privat krankenversicherte Versorgungsempfänger mit Arbeitgeberzuschuss | |
PVS | 1, wenn bei der
sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen
sind bzw. zu berücksichtigen wären |
PVZ | 1, wenn der
Versorgungsempfänger den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen
hat |
SONSTENT | In VBS enthaltene
Entschädigungen nach
§ 24
Nummer 1 EStG in Cent |
STERBE | Sterbegeld bei
Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent |
STKL | Steuerklasse: |
1 = I | |
6 = VI | |
VBEZ | Steuerpflichtiger
Versorgungsbezug vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des
Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag und des in der Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw.
Hinzurechnungsbetrags in Cent |
VBEZM | Versorgungsbezug im
Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug
erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde in Cent |
VBEZS | Voraussichtliche
Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns
bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in
Cent |
VBS | Sonstige
Versorgungsbezüge (einschließlich Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit,
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen) in
Cent (ggf. 0) |
VJAHR | Jahr, in dem der
Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge
gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des
ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen, ausgenommen Fälle des
DBA Spanien
(siehe hierzu Einschränkungen unter 1.) |
ZMVB | Zahl der Monate, für
die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei
Jahresberechnung (LZZ = 1)] |
3.1.3 Interne Felder zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung
Es werden folgende interne Felder zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 2), die jeweils mit einer Null zu belegen sind:
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Name | Bedeutung |
AF | = 0; keine Anwendung
des Faktorverfahrens |
AJAHR | = 0; kein
Altersentlastungsbetrag |
ALTER1 | = 0; kein
Altersentlastungsbetrag |
ENTSCH | = 0; keine Vergütung
für mehrjährige Tätigkeit |
F | = 0; keine Anwendung
des Faktorverfahrens |
JRE4 | = JVBEZ |
R | = 0; eine Berechnung
der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht. |
RE4 | = VBEZ |
SONSTB | = VBS |
VKAPA | = 0; keine
Vergütungen für mehrere Jahre |
VMT | = 0; keine
Vergütungen für mehrere Jahre |
ZKF | = 0; kein
Kinderfreibetrag |
3.2 Ausgangsparameter
Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:
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Name | Bedeutung |
BK | = 0;
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent |
BKS | = 0;
Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige
Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent |
BKV | = 0;
Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die
Kirchenlohnsteuer in Cent |
LSTLZZ | Für den
Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent |
SOLZLZZ | Für den
Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent |
SOLZS | Solidaritätszuschlag
für sonstige Bezüge in Cent |
SOLZV | = 0;
Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent |
STS | Lohnsteuer für
sonstige Bezüge in Cent |
STV | = 0; Lohnsteuer für
die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent |
VFRBLZZ | im
Lohnabrechnungszeitraum berücksichtigter Freibetrag nach dem
DBA Türkei in Cent zum
Ausweis in Zeile 34 der Lohnsteuerbescheinigung |
4. Interne Felder
Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden.
4.1 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung für die Quellensteuerbegrenzung nach den DBA bereitgestellt werden
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Name | Bedeutung |
VFRB | Verbrauchter
Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns in Cent |
VFRBS1 | Verbrauchter
Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent |
VFRBS2 | Verbrauchter
Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge in Cent |
WVFRB | Für die weitergehende
Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem
DBA Türkei verfügbarer zu
versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des
laufenden Arbeitslohns in Cent |
WVFRBO | Für die weitergehende
Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem
DBA Türkei verfügbarer zu
versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des
voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent |
WVFRBM | Für die weitergehende
Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem
DBA Türkei verfügbarer zu
versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der
sonstigen Bezüge in Cent |
4.2 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden, aber nicht als Ausgabefelder dieses Programms aufbereitet werden und nicht in die Lohnsteuerbescheinigung zu übernehmen sind
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Name | Bedeutung |
VKVLZZ | Für den
Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten
Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch
die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn. |
VKVSONST | Für den
Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten
Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch
die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen. |
4.3 Sonstige interne Felder
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Name | Bedeutung |
ANTEIL1 | Auf den
Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent
abgerundet |
BRUTTO | Bruttogesamtbezüge im
Lohnzahlungszeitraum als Bemessungsgrundlage der Lohnsteuerbegrenzung nach
Quellensteuerhöchstsätzen in Cent |
DBAFREIB | Über die
lohnsteuerlichen Pauschbeträge hinausgehend zu berücksichtigender Freibetrag
nach dem
DBA Türkei in Cent |
JW | Jahreswert, dessen
Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in
Cent |
ST1 | Zwischenfeld der
Lohnsteuer in Cent |
STDBA | Maximale
Gesamtsteuerbelastung nach dem DBA in Cent |
STG | Gesamtsteuerbelastung
nach der Lohnsteuerberechnung ohne DBA in Cent |
5. Programmablaufplan (DBA) Steuerung
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Jahresbruttobezüge (in Euro) [2] | Jahreslohnsteuer 2016 (in Euro) in Steuerklasse | |||||
I | VI | I | VI | I | VI | |
5.000 | 0 | 459 | 0 | 459 | 0 | 250 |
7.500 | 0 | 688 | 0 | 688 | 0 | 375 |
10.000 | 0 | 996 | 0 | 996 | 0 | 500 |
12.500 | 0 | 1250 | 3 | 1.304 | 3 | 625 |
15.000 | 0 | 1500 | 360 | 2.018 | 360 | 750 |
17.500 | 0 | 1750 | 860 | 2.625 | 860 | 875 |
20.000 | 0 | 2000 | 1.466 | 3.000 | 1.000 | 1.000 |
22.500 | 261 | 2250 | 2.041 | 3.375 | 1.125 | 1.125 |
25.000 | 703 | 2500 | 2.639 | 3.750 | 1.250 | 1.250 |
27.500 | 1.237 | 2750 | 3.261 | 4.125 | 1.375 | 1.375 |
30.000 | 1.802 | 3.000 | 3.905 | 4.500 | 1.500 | 1.500 |
32.500 | 2.391 | 3.250 | 4.573 | 4.875 | 1.625 | 1.625 |
35.000 | 3.003 | 3.500 | 5.250 | 5.250 | 1.750 | 1.750 |
37.500 | 3.638 | 3.750 | 5.625 | 5.625 | 1.875 | 1.875 |
40.000 | 4.000 | 4.000 | 6.000 | 6.000 | 2.000 | 2.000 |
42.500 | 4.250 | 4.250 | 6.375 | 6.375 | 2.125 | 2.125 |
45.000 | 4.500 | 4.500 | 6.750 | 6.750 | 2.250 | 2.250 |
47.500 | 4.750 | 4.750 | 7.125 | 7.125 | 2.375 | 2.375 |
50.000 | 5.000 | 5.000 | 7.500 | 7.500 | 2.500 | 2.500 |
52.500 | 5.250 | 5.250 | 7.875 | 7.875 | 2.625 | 2.625 |
55.000 | 5.500 | 5.500 | 8.250 | 8.250 | 2.750 | 2.750 |
57.500 | 5.750 | 5.750 | 8.625 | 8.625 | 2.875 | 2.875 |
60.000 | 6.000 | 6.000 | 9.000 | 9.000 | 3.000 | 3.000 |
62.500 | 6.250 | 6.250 | 9.375 | 9.375 | 3.125 | 3.125 |
65.000 | 6.500 | 6.500 | 9.750 | 9.750 | 3.250 | 3.250 |
67.500 | 6.750 | 6.750 | 10.125 | 10.125 | 3.375 | 3.375 |
70.000 | 7.000 | 7.000 | 10.500 | 10.500 | 3.500 | 3.500 |
72.500 | 7.250 | 7.250 | 10.875 | 10.875 | 3.625 | 3.625 |
75.000 | 7.500 | 7.500 | 11.250 | 11.250 | 3.750 | 3.750 |
77.500 | 7.750 | 7.750 | 11.625 | 11.625 | 3.875 | 3.875 |
80.000 | 8.000 | 8.000 | 12.000 | 12.000 | 4.000 | 4.000 |
BMF v. - IV C 5 -
S 2361/14/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 202
DB 2016 S. 686 Nr. 12
StB 2016 S. 77 Nr. 3
ZAAAF-49331