BMF - IV C 5 - S 2361/14/10002 BStBl 2016 I S. 202

Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit der Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016 bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 EStG).

Der Programmablaufplan ist spätestens ab dem anzuwenden. Der vom bis zur erstmaligen Anwendung vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG).

Auf die Erläuterungen unter „1. Allgemeines” wird gesondert hingewiesen.

Stand: (endgültig) Anlage Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016

Dieser Programmablaufplan ermöglicht die Ermittlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags für Versorgungsbezüge, für die eine Quellensteuerbegrenzung nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) vorgesehen ist. Er nutzt dabei zur Steuerberechnung den Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Lohnsteuer – Programmablaufplan). Programme auf Basis dieses Programmablaufplans können auch als Unterprogramm in ein Lohnsteuerberechnungs- oder Lohnabrechnungsprogramm eingefügt werden, wenn die unter Pkt. 3.1.1 und 3.1.2 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden.


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Inhalt

1.
Allgemeines
2.
Feldlängen und Symbole
3.
Schnittstellenkonventionen
 
3.1
Eingangsparameter
 
 
3.1.1
Eingangsparameter zur Steuerung
 
 
3.1.2
Eingangsparameter zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung
 
 
3.1.3
Interne Felder zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung
 
3.2
Ausgangsparameter
4.
Interne Felder
 
4.1
Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden
 
4.2
Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden, aber nicht als Ausgabefelder dieses Programms aufbereitet werden und nicht in die Lohnsteuerbescheinigung zu übernehmen sind
 
4.3
Sonstige interne Felder
5.
Programmablaufplan

1. Allgemeines

Dieser Programmablaufplan begrenzt den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach den DBA Türkei, Spanien oder Norwegen zustehen. Der Programmablaufplan gilt bis zu seiner Aufhebung oder Änderung jahresübergreifend fort. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt dabei unter Berücksichtigung des jeweiligen Programmablaufplans zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum. Die Ausführungen zum Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer gelten für die Begrenzung der Lohnsteuer nach den DBA entsprechend. Es gelten darüber hinaus folgende Einschränkungen:

  • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für Versorgungsbezüge.

  • Neben den laufenden Versorgungsbezügen können sonstige Versorgungsbezüge (einschließlich Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit, Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen) berücksichtigt werden. Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG wird nicht berücksichtigt. Ist in vorangegangenen Lohnzahlungszeiträumen Arbeitslohn gezahlt worden, der kein Versorgungsbezug ist, ist dieser für Zwecke dieses Programmablaufplans bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns (§ 39b Absatz 3 EStG) nicht zu berücksichtigen.

  • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für beschränkt Steuerpflichtige, jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige, die nach § 1 Absatz 3 EStG wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.

  • Eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.

  • Eingaben, die Sachverhalte abbilden, die beschränkt Steuerpflichtige nicht erfüllen können sind unzulässig.

  • Im Falle des DBA Spanien sind Versorgungsbezüge ausgeschlossen, die vor dem begonnen haben. Für Versorgungsbezüge die vor dem begonnen haben, ist der Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer anzuwenden. Das gilt auch bei mehreren Versorgungsbezügen, wenn einer der Versorgungsbezüge vor dem begonnen hat.

Die Anwendung dieses Programmablaufplans durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn die die zuvor genannten Einschränkungen eingehalten sind und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 4 i. V. m. § 39 Absatz 2 und 3 EStG vorliegt, aus der die Anwendbarkeit des entsprechenden DBA hervorgeht.

Ist eine Steuerberechnung nach diesem Programmablaufplan wegen der zuvor genannten Einschränkungen und Vorgaben nicht zulässig, ist die Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln und unter Beachtung des Programmablaufplans für die maschinellen Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer zu berechnen, es sei denn der Lohnsteuerabzug kann nach Vorlage einer Freistellungsbescheinigung unterbleiben.

2. Feldlängen und Symbole

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001.

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in VBEZ nicht negativ sein),

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4),

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (Wert in STKL nur 1 oder 6),

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

    • SONSTENT darf nicht größer als SONSTB sein, da die Entschädigungen in den sonstigen Bezügen enthalten sein müssen,

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein.

3.1.1 Eingangsparameter zur Steuerung

Es werden folgende Eingangsparameter zur Steuerung und Begrenzung der Lohnsteuer benötigt:


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Name
Bedeutung
LAND
 
 

3.1.2 Eingangsparameter zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

Es werden folgende Eingangsparameter zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 1):


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Name
Bedeutung
JFREIB
Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0)
JRE4ENT
In JVBEZ enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
JVBEZ
Voraussichtliche Versorgungsbezüge im Kalenderjahr ohne sonstige Bezüge in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingabe „sonstiger Bezüge” (Feld VBS).
Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie den voraussichtlichen Versorgungsbezügen im Kalenderjahre hinzuzurechnen.
KRV
Merker für die Vorsorgepauschale
 
0 = der Versorgungsempfänger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
 
1 = der Versorgungsempfänger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
 
2 = wenn nicht 0 oder 1
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitrag bei einem gesetzlich krankenversicherten Versorgungsempfängers in Prozent (bspw. 1,10 für 1,10 %) mit 2 Dezimalstellen
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
 
1 = Jahr
 
2 = Monat
 
3 = Woche
 
4 = Tag
LZZFREIB
Der in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZZHINZU
Der in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
PKPV
Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Versorgungsempfängers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Versorgungsempfänger
 
1 = ausschließlich privat krankenversicherte Versorgungsempfänger ohne Arbeitgeberzuschuss
 
2 = ausschließlich privat krankenversicherte Versorgungsempfänger mit Arbeitgeberzuschuss
PVS
1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären
PVZ
1, wenn der Versorgungsempfänger den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat
SONSTENT
In VBS enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
STERBE
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
STKL
Steuerklasse:
 
1 = I
 
6 = VI
VBEZ
Steuerpflichtiger Versorgungsbezug vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag und des in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent
VBEZM
Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde in Cent
VBEZS
Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
VBS
Sonstige Versorgungsbezüge (einschließlich Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit, Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen) in Cent (ggf. 0)
VJAHR
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen, ausgenommen Fälle des DBA Spanien (siehe hierzu Einschränkungen unter 1.)
ZMVB
Zahl der Monate, für die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]

3.1.3 Interne Felder zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

Es werden folgende interne Felder zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 2), die jeweils mit einer Null zu belegen sind:


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Name
Bedeutung
AF
= 0; keine Anwendung des Faktorverfahrens
AJAHR
= 0; kein Altersentlastungsbetrag
ALTER1
= 0; kein Altersentlastungsbetrag
ENTSCH
= 0; keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
F
= 0; keine Anwendung des Faktorverfahrens
JRE4
= JVBEZ
R
= 0; eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.
RE4
= VBEZ
SONSTB
= VBS
VKAPA
= 0; keine Vergütungen für mehrere Jahre
VMT
= 0; keine Vergütungen für mehrere Jahre
ZKF
= 0; kein Kinderfreibetrag

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


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Name
Bedeutung
BK
= 0; Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKS
= 0; Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKV
= 0; Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die Kirchenlohnsteuer in Cent
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge in Cent
SOLZV
= 0; Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent
STS
Lohnsteuer für sonstige Bezüge in Cent
STV
= 0; Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent
VFRBLZZ
im Lohnabrechnungszeitraum berücksichtigter Freibetrag nach dem DBA Türkei in Cent zum Ausweis in Zeile 34 der Lohnsteuerbescheinigung

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden.

4.1 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung für die Quellensteuerbegrenzung nach den DBA bereitgestellt werden

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Name
Bedeutung
VFRB
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns in Cent
VFRBS1
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent
VFRBS2
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge in Cent
WVFRB
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des laufenden Arbeitslohns in Cent
WVFRBO
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent
WVFRBM
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der sonstigen Bezüge in Cent

4.2 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden, aber nicht als Ausgabefelder dieses Programms aufbereitet werden und nicht in die Lohnsteuerbescheinigung zu übernehmen sind

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Name
Bedeutung
VKVLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn.
VKVSONST
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen.

4.3 Sonstige interne Felder

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Name
Bedeutung
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BRUTTO
Bruttogesamtbezüge im Lohnzahlungszeitraum als Bemessungsgrundlage der Lohnsteuerbegrenzung nach Quellensteuerhöchstsätzen in Cent
DBAFREIB
Über die lohnsteuerlichen Pauschbeträge hinausgehend zu berücksichtigender Freibetrag nach dem DBA Türkei in Cent
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent
ST1
Zwischenfeld der Lohnsteuer in Cent
STDBA
Maximale Gesamtsteuerbelastung nach dem DBA in Cent
STG
Gesamtsteuerbelastung nach der Lohnsteuerberechnung ohne DBA in Cent

5. Programmablaufplan (DBA) Steuerung

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Prüftabelle für das Jahr 2016 [1]

Jahresbruttobezüge (in Euro) [2]
Jahreslohnsteuer 2016 (in Euro) in Steuerklasse
I
VI
I
VI
I
VI
5.000
0
459
0
459
0
250
7.500
0
688
0
688
0
375
10.000
0
996
0
996
0
500
12.500
0
1250
3
1.304
3
625
15.000
0
1500
360
2.018
360
750
17.500
0
1750
860
2.625
860
875
20.000
0
2000
1.466
3.000
1.000
1.000
22.500
261
2250
2.041
3.375
1.125
1.125
25.000
703
2500
2.639
3.750
1.250
1.250
27.500
1.237
2750
3.261
4.125
1.375
1.375
30.000
1.802
3.000
3.905
4.500
1.500
1.500
32.500
2.391
3.250
4.573
4.875
1.625
1.625
35.000
3.003
3.500
5.250
5.250
1.750
1.750
37.500
3.638
3.750
5.625
5.625
1.875
1.875
40.000
4.000
4.000
6.000
6.000
2.000
2.000
42.500
4.250
4.250
6.375
6.375
2.125
2.125
45.000
4.500
4.500
6.750
6.750
2.250
2.250
47.500
4.750
4.750
7.125
7.125
2.375
2.375
50.000
5.000
5.000
7.500
7.500
2.500
2.500
52.500
5.250
5.250
7.875
7.875
2.625
2.625
55.000
5.500
5.500
8.250
8.250
2.750
2.750
57.500
5.750
5.750
8.625
8.625
2.875
2.875
60.000
6.000
6.000
9.000
9.000
3.000
3.000
62.500
6.250
6.250
9.375
9.375
3.125
3.125
65.000
6.500
6.500
9.750
9.750
3.250
3.250
67.500
6.750
6.750
10.125
10.125
3.375
3.375
70.000
7.000
7.000
10.500
10.500
3.500
3.500
72.500
7.250
7.250
10.875
10.875
3.625
3.625
75.000
7.500
7.500
11.250
11.250
3.750
3.750
77.500
7.750
7.750
11.625
11.625
3.875
3.875
80.000
8.000
8.000
12.000
12.000
4.000
4.000

BMF v. - IV C 5 - S 2361/14/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 202
DB 2016 S. 686 Nr. 12
StB 2016 S. 77 Nr. 3
ZAAAF-49331

1Berechnet mit den Merkern KRV = 2, PVS und PKV = 0, PVZ = 1 sowie KVZ = 1,10

2VJAHR = 2016, ZMVB = 12, VBEZS = 0, VBEZM = Jahresbruttobezug/12 (Bruchteile eines Cent entfallen)