Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 90 Verfahren
BStBl 2013 I 1022.
Allgemeine Erläuterungen
Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 § 90 EStG regelt das Verfahren der Gewährung der Altersvorsorgezulage. Die DRV Bund ist als zentrale Stelle (§ 81 EStG) für die Verwaltung der Altersvorsorgezulage zuständig. Sie ermittelt auf der Basis der übermittelten Antragsdaten und der von ihr selbst erhobenen Daten (z. B. beitragspflichtige Einnahmen), ob und in welcher Höhe der Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 EStG) und veranlasst die Auszahlung der Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG). Diese erfolgt jedoch nicht an den Zulageberechtigten, sondern an den Anbieter, der jedoch verpflichtet ist, die Zulage unverzüglich dem Vorsorgevertrag des Zulageberechtigten gutzuschreiben (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die DRV Bund informiert den Anbieter mittels Datensatz, in welcher Höhe die Altersvorsorgebeiträge eines Zulageberechtigten entweder durch eine Zulage i. S. v. § 82 EStG oder durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gefördert wurden (§ 90 Abs. 2 Satz 6 EStG) und teilt ihm mit, wenn kein Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 2 Satz 5 EStG) Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht i. d. R. nicht (§ 90 Abs. 2 Satz 2 EStG). Zur Ausnahme siehe Rn. 2) .
2Auch für die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Zulagen ist die DRV Bund zuständig und teilt di...