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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 06 | Umsatzsteuer: Steuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen (Software)

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich darüber verständigt, wann bei der Überlassung von Software die Übertragung der Verwertungsrechte als leistungsbestimmend zu beurteilen ist, so dass die Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Über das Ergebnis der Abstimmung informiert die OFD Niedersachsen in einer Verfügung.

Zwei Verwaltungsanweisungen zur Umsatzsteuer stehen jetzt noch auf dem Themenplan. Wie es der Zufall will, stammen beide von der Oberfinanzdirektion Niedersachsen. Den Anfang macht eine Verfügung zum Steuersatz für Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen.

Grundsätzlich gilt: Die entgeltliche Überlassung urheberrechtlich geschützter Computerprogramme unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger Rechte einräumt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.

Was heißt das für den Vertrieb von Standard-Software und den damit zusammenhängenden Updates? – Der Verkauf von Standard-Software auf Datenträgern ist eine Lieferung. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kommt daher grundsätzlich schon deshalb nicht in Betracht. ...

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