Lohnsteuer | Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (OFD)
Die OFD NRW hat zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen bis zum Stellung genommen ( Kurzinfo LSt 4/2015).
Hintergrund: Mit der Veröffentlichung der NWB WAAAE-45946 und VI R 7/11(lesen Sie hierzu unsere News v. 09.10.2013) im BStBl II sind diese über die entschiedenen Einzelfälle hinaus in allen noch offenen Fällen bis zum allgemein anzuwenden. Damit ist R 19.5 LStR 2008 bis 2013 (konkret: R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LStR, R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LStR sowie R 19.5 Abs. 5 Nr. 1 LStR) teilweise überholt.
Hierzu führt die OFD NRW u.a. weiter aus:
Nach NWB WAAAE-45946 ist die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung beruflich veranlasst. Bei vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten handele es sich um steuerfreien Werbungskostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG. Dies gilt jedoch nur für vom Arbeitgeber übernommene Reisekosten bis zum Beginn einer Betriebsveranstaltung. Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten) während einer Betriebsveranstaltung gehören weiterhin zu den zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung.
Als Kosten des äußeren Rahmens, die nicht in die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind, führt der BFH im Urteil NWB WAAAE-45946 insbesondere Mietkosten, Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters und Buchhaltungskosten an. Dabei beziehen sich die Mietkosten in dem Urteil ausschließlich auf Raummietkosten. Kosten für die Ausschmückung eines Veranstaltungsraumes (z. B. Blumenschmuck) sind ebenfalls den nicht zu berücksichtigenden Kosten für die Ausgestaltung einer Betriebsveranstaltung zuzurechnen. Findet eine Betriebsveranstaltung auf einem dafür angemieteten Ausflugsschiff statt, handelt es sich bei den Mietkosten für das Schiff nicht um Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, sondern um bei den Gesamtkosten zu berücksichtigende Fahrtkosten während einer Betriebsveranstaltung (s. zu R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LStR).
Bucht ein Arbeitgeber einen Betriebsausflug über ein Reisebüro oder suchen die Teilnehmer einer Betriebsveranstaltung gemeinsam ein Lokal auf, werden den Teilnehmern marktgängige Güter zugewendet. Bei diesen marktgängigen Sachleistungen spiegeln die gesamten Kosten des Arbeitgebers den konsumierbaren Vorteil der Teilnehmer an einer Betriebsveranstaltung in aller Regel zutreffend wider. Eine künstliche Aufteilung von einheitlich angebotenen Leistungen ist daher nicht zulässig. Gleiches gilt auch z. B. für die Inanspruchnahme von Leistungen eines Caterers.
Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers (z. B. Familienangehörige) sind dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zuzurechnen, sofern die Freigrenze von 110 € je Teilnehmer einer Betriebsveranstaltung nicht überschritten wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Veranstaltung den Schluss zulässt, dass über Begleitpersonen dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugewendet werden soll. Dies kommt insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden könnten (Besuch eines Musicals oder eines Konzerts anlässlich einer Betriebsfeier), vgl. auch NWB MAAAE-45945.
Beantragen Arbeitnehmer aufgrund einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers über wegen der vorbezeichneten zu Unrecht individuell lohnversteuerten Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG, kann dem Antrag wegen fehlender Rechtserheblichkeit nicht stattgegeben werden, weil das Finanzamt auch bei Kenntnis bei der ursprünglichen Veranlagung nicht anders entschieden hätte.
Anmerkung: Ab dem gelten die neuen gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG in der Fassung des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vom , BGBl 2014 I S. 2417 und BStBl 2015 I S. 58.
Hinweis: Den vollständigen Text der Verfügung können Sie unter der NWB DokID: NWB RAAAE-91957 abrufen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
CAAAF-47201