Mehrwertsteuer | Kein ermäßigter Steuersatz auf E-Books (EuGH)
Frankreich und Luxemburg dürfen auf die Lieferung elektronischer Bücher, anders als bei Büchern aus Papier, keinen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden ( und C-502/13).
Hintergrund: Frankreich und Luxemburg wenden auf die Lieferung elektronischer Bücher einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz an. In Frankreich liegt der Satz seit dem bei 5,5%, in Luxemburg bei 3%.
Sachverhalt: Bei den in Rede stehenden digitalen Büchern handelt es sich um Bücher in elektronischem Format, die mit einem Computer, einem Smartphone, einem E Book-Lesegerät oder einem anderen Lesegerät entgeltlich über Herunterladen oder Streaming von einer Website abgerufen werden können. Die Kommission hat die Feststellung beantragt, dass Frankreich und Luxemburg durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gegen ihre Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen haben. Der EuGH hat den Vertragsverletzungsklagen stattgegeben.
Hierzu führten die Richter u.a. weiter aus:
Ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz darf nur auf die in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden.
Hier sind u. a. die „Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern“ aufgeführt.
Somit ist der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auf einen Umsatz anwendbar, der in der Lieferung eines Buches besteht, das sich auf einem physischen Träger befindet.
Zwar benötigt ein elektronisches Buch, um gelesen zu werden, ebenfalls einen solchen physischen Träger.
Jedoch wird ein solcher Träger nicht zusammen mit dem elektronischen Buch geliefert, so dass die Lieferung solcher Bücher nicht in den Anwendungsbereich des genannten Anhangs III fällt.
Ferner schließt die Mehrwertsteuerrichtlinie die Möglichkeit aus, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ anzuwenden – die Lieferung elektronischer Bücher stellt eine solche Dienstleistung dar.
Auch das Argument, die Lieferung elektronischer Bücher stelle eine Lieferung von Gegenständen (und nicht eine Dienstleistung) dar, geht fehl: allein der physische Träger, der das Lesen elektronischer Bücher erlaubt, kann als ein „körperlicher Gegenstand“ angesehen werden - die Lieferung elektronischer Bücher schließt einen solchen Träger jedoch nicht ein.
Anmerkung: Die Kommission beanstandete außerdem, dass Luxemburg einen stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 3% anwandte, obwohl die Mehrwertsteuerrichtlinie Mehrwertsteuersätze von unter 5% grds. verbiete. Insoweit erinnert der Gerichtshof daran, dass ein Mitgliedstaat gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie auch ermäßigte Mehrwertsteuersätze von unter 5% anwenden kann, sofern die ermäßigten Mehrwertsteuersätze insbesondere mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen. Da der Gerichtshof aber zuvor bereits festgestellt hat, dass die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung elektronischer Bücher nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang steht, ist diese Voraussetzung der Vereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften der Union nicht erfüllt, so dass Luxemburg auf die Lieferung elektronischer Bücher nicht den stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 3% anwenden darf.
Hinweis: Der Volltext der Urteile (C-479/13 und C-502/13) ist auf der Homepage des EuGH unter Angabe des Az. recherchierbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
IAAAF-46830