Umsatzsteuer | Preisnachlässe durch Verkaufsagenten/Vermittler (BMF)
Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Gewährung eines Preisnachlasses durch Verkaufsagenten/Vermittler Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass infolge der geänderten Rechtsprechung des BFH angepasst ().
Hintergrund: Der EuGH hatte kürzlich entschieden, dass ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter tätig ist und einem Reisekunden einen selbst finanzierten Preisnachlass gewährt, nicht zu einer Minderung seiner Umsatzsteuerschuld berechtigt ist. Der EuGH widersprach damit der in Abschn. 17.2 Abs. 10 Satz 3 UStAE wiedergegebenen nationalen Rechtsauffassung. Der BFH hat sich dem folgend dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Danach kommt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet. Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden (NWB DAAAE-53954, Ibero Tours und NWB UAAAE-66337 und v. - NWB PAAAE-71932).
Hierzu führt das BMF nun u.a. aus:
Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils liegt eine Entgeltminderung vor, wenn der erste Unternehmer aufgrund seiner Lieferung eine Erstattung an einen der nachfolgenden Abnehmer in der Leistungskette vornimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der begünstigte Abnehmer in einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zu dem ersten Unternehmer steht.
Erstattet danach der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe).
Ist der Endabnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer, mindert sich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH finden diese Grundsätze keine Anwendung, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet.
Dieser von den Beteiligten regelmäßig als „Preisnachlass“ bezeichnete Vergütungsbetrag mindert daher nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber und führt dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus der vom Kunden empfangenen (vermittelten).
Sofern im Ausnahmefall der „Preisnachlass“ des Vermittlers jedoch nicht für die vermittelte Leistung, sondern vielmehr auf Grundlage einer bestehenden Leistungsbeziehung zum Kunden gewährt wird, unterliegt dieser „Nachlass“ einer gesonderten Würdigung.
So können die vom sog. Zentralregulierer eingeräumten „Preisnachlässe“ an seine sog. Anschlusskunden u.U. Entgelte für eine Leistung des Anschlusskunden an den Zentralregulierer oder eine Minderung des Entgelts für eine Leistung des Zentralregulierers an den Anschlusskunden sein.
Demgegenüber stellen „Preisnachlässe“ des Zentralregulierers für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten Nachlässe i.S. der o.g. Rechtsprechung dar.
Quelle: BMF online
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vermittler bzw. Verkaufsagenten für Preisnachlässe, die bis zur Veröffentlichung der o.g. BFH-Urteile im Bundesteuerblatt Teil II gewährt wurden, von einer Entgeltminderung ausgegangen sind. Bei der Berechnung der Umsatzsteuerminderung ist von dem Steuersatz auszugehen, der für den vermittelten Umsatz maßgeblich ist. Für Preisnachlässe, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung gewährt werden, ist daher keine Minderung der Bemessungsgrundlage beim Vermittler bzw. Verkaufsagent vorzunehmen. Den vollständigen Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
AAAAF-46811