BMF - IV D 2 - S 7200/07/10003 BStBl 2015 I S. 232

Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung); , (Ibero Tours), BStBl 2015 II S. 317, und , BStBl 2015 II S. 306, sowie , BStBl 2015 II S. 307

Bezug: (BStBl 2007 I S. 117)

Bezug: (BStBl 2009 S. 205)

Der Gerichtshof der Europäischen Union , BStBl 2015 II S. 317, entschieden, dass die Grundsätze, die der , BStBl 2004 II S. 324, zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

Der Bundesfinanzhof , BStBl 2015 II S. 306, dieser Rechtsauffassung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (, BStBl 2006 II S. 479, , BStBl 2007 II S. 186, sowie , BStBl 2008 II S. 997) angeschlossen. Danach kommt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet. Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden (, BStBl 2015 II S. 307).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Gewährung eines Preisnachlasses Folgendes:

I. Grundsätzliches

Nach den Grundsätzen des (a. a. O.) liegt eine Entgeltminderung vor, wenn der erste Unternehmer aufgrund seiner Lieferung eine Erstattung an einen der nachfolgenden Abnehmer in der Leistungskette vornimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der begünstigte Abnehmer in einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zu dem ersten Unternehmer steht. Erstattet danach der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Ist der Endabnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer, mindert sich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). Auf die Abschnitte 10.3, 17.1 und 17.2 UStAE wird hingewiesen.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH finden diese Grundsätze keine Anwendung, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet (, a. a. O.). Dieser von den Beteiligten regelmäßig als „Preisnachlass„ bezeichnete Vergütungsbetrag mindert daher nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber und führt dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus der vom Kunden empfangenen (vermittelten) Leistung ( a. a. O.).

Sofern im Ausnahmefall der „Preisnachlass“ des Vermittlers jedoch nicht für die vermittelte Leistung, sondern vielmehr auf Grundlage einer bestehenden Leistungsbeziehung zum Kunden gewährt wird, unterliegt dieser „Nachlass„ einer gesonderten Würdigung. So können die vom sog. Zentralregulierer eingeräumten “Preisnachlässe„ an seine sog. Anschlusskunden u. U. Entgelte für eine Leistung des Anschlusskunden an den Zentralregulierer oder eine Minderung des Entgelts für eine Leistung des Zentralregulierers an den Anschlusskunden sein. Demgegenüber stellen “Preisnachlässe„ des Zentralregulierers für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten Nachlässe i. S. d. o. g. Rechtsprechung dar.

An der in den (a. a. O.) sowie vom (a. a. O.) vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; sie werden daher aufgehoben.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl I S. 217, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 10.3 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 6 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , BStBl 2004 II S. 324)“.

    2. In Absatz 4 werden im Einleitungssatz vor dem Wort „Preisnachlässe„ das Wort “Sog.„ eingefügt und im Beispiel 2 die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:

      4In diesem Fall mindert der vom Agenten eingeräumte Preisnachlass weder das Entgelt der Lieferfirma noch die Provision des Agenten (vgl. , BStBl 2015 II S. 306, und Abschnitt 17.2 Abs. 10). 5Der Agent ist nicht berechtigt, dem Abnehmer eine Abrechnung über den Preisnachlass mit Ausweis der Umsatzsteuer zu erteilen und einen entsprechenden Vorsteuerabzug vorzunehmen, weil zwischen ihm und dem Abnehmer kein Leistungsaustausch stattfindet (vgl. auch , BStBl 1983 II S 393).„

    3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Sog. Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges beim Anschlusskunden aus den Warenbezügen (, BStBl 2015 II S. 307).“

  2. Abschnitt 17.2 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

    1. Die Sätze 3 bis 12 werden wie folgt gefasst:

      3Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage der Leistung des ersten Unternehmers wird die von ihm erteilte Rechnung an seinen Abnehmer nicht unrichtig. 4Insbesondere findet in diesen Fällen § 14c Abs. 1 UStG keine Anwendung. 5Auch ein möglicher Vorsteuerabzug dieses Abnehmers ändert sich dadurch nicht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). 6Ist der Endabnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, mindert sich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). 7Der Unternehmer, der dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstattet oder einen Preisnachlass gewährt und dafür eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend macht, hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen (vgl. Absätze 7 und 8). 8Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen sog. Preisnachlass gewährt (, BStBl 2015 II S. 306). 9Danach mindern beispielsweise Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro für eine vom Reisebüro lediglich vermittelte Reise gewährt werden, nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro dem Reiseveranstalter gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung. 10Auch Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrages gewährt werden, mindern nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen gegenüber erbrachten Vermittlungsleistungen. 11Da der vom Vermittler gewährte Preisnachlass nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber mindert, führt dieser auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der vermittelten Leistung beim (End-)Kunden (, BStBl 2015 II S. 307). 12Zur Behandlung von Preisnachlässen bei Verkaufsagenten vgl. Abschnitt 10.3 Abs. 4 und bei Zentralregulierern vgl. Abschnitt 10.3 Abs. 5).“

    2. Die Sätze 13 bis 20 werden gestrichen.

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vermittler bzw. Verkaufsagenten für Preisnachlässe, die bis zur Veröffentlichung der o. g. BFH-Urteile im Bundesteuerblatt II gewährt wurden, von einer Entgeltminderung ausgegangen sind. Bei der Berechnung der Umsatzsteuerminderung ist von dem Steuersatz auszugehen, der für den vermittelten Umsatz maßgeblich ist. Für Preisnachlässe, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung gewährt werden, ist daher keine Minderung der Bemessungsgrundlage beim Vermittler bzw. Verkaufsagent vorzunehmen.

BMF v. - IV D 2 - S 7200/07/10003


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 232
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 4
UStB 2015 S. 98 Nr. 4
UVR 2015 S. 133 Nr. 5
Ubg 2015 S. 171 Nr. 3
WPg 2015 S. 303 Nr. 6
MAAAE-85684