Einkommensteuer | Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung als Handwerkerleistung (BFH)
Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG. Das Finanzamt hatte den Abzug der Kosten mit der Begründung abgelehnt, die Dichtheitsprüfung sei wie eine vom TÜV durchzuführende Sicherheitsprüfung im Gegensatz zur Wartung der Anlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und daher nicht nach § 35a EStG begünstigt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Aufwendungen des Klägers für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen seines privat genutzten Wohnhauses sind als steuerermäßigende Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.
Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung hat der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen.
Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung.
Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt wird. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. sowie NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH hat mit seiner Entscheidung den NWB KAAAD-36774 (BStBl I 2010, 140 Rn. 12) und v. NWB GAAAE-52391 (BStBl I 2014, 75 Rn. 22) mit überzeugenden Gründen widersprochen. Der Einschränkung des § 35a EStG als begünstigender, steuerlenkender Norm durch Verwaltungsanweisung lagen wohl auch weniger Gründe der Gesetzesauslegung, sondern eher fiskalische Zwecke zugrunde.
Fundstelle(n):
GAAAF-46673