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Online-Nachricht - Donnerstag, 22.01.2015

Umsatzsteuer | Konkludente Gestattung der Ist-Besteuerung möglich (FG)

Ein Antrag auf Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer kann konkludent gestellt und auch konkludent genehmigt werden. Dies ist der Fall, wenn sich aufgrund der vom Unternehmer eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung und Umsatzsteuererklärung ergibt, dass er die Ist-Besteuerung angewendet hat, und das Finanzamt diese Umsatzsteuererklärung anerkennt (; Revision anhängig).

Hintergrund: Die Umsatzsteuer ist grds. nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 UStG). Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann das Finanzamt auf Antrag jedoch gestatten, dass ein Unternehmer die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (sog. Ist-Besteuerung). Die Ist-Besteuerung ist u. a. möglich für Freiberufler, die nicht bilanzieren, sowie für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von bis zu 500.000 €.
Sachverhalt: Der Kläger war ein Verein, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Für das Jahr 2003 hatte er eine Einnahmen-Überschussrechnung und eine Umsatzsteuererklärung abgegeben, in denen die Umsätze laut Umsatzsteuerklärung genauso hoch waren wie die Einnahmen in der Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt war der Erklärung für 2003 gefolgt. Auch für die Streitjahre 2006 bis 2008 wendete der Verein die Ist-Besteuerung an. Das Finanzamt setzte jedoch die Umsatzsteuer auf der Grundlage der Soll-Besteuerung fest, weil es die Ist-Besteuerung niemals ausdrücklich genehmigt hatte.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Zwar setzt die Ist-Besteuerung einen Antrag des Unternehmers und eine Genehmigung durch das Finanzamt voraus. Jedoch können sowohl Antrag als auch Genehmigung konkludent gestellt bzw. erteilt werden; eine ausdrückliche Antragstellung und Genehmigung sind also nicht erforderlich.

  • Im Streitfall hatte der Verein bereits mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2003 konkludent einen Antrag auf Ist-Besteuerung gestellt. Denn anhand der Umsätze in der Umsatzsteuererklärung 2003 war für das Finanzamt erkennbar, dass der Verein die Ist-Besteuerung angewandt hatte; die Umsätze in der Umsatzsteuererklärung waren nämlich genauso hoch wie die (zugeflossenen) Einnahmen in der Einnahmen-Überschussrechnung; dies geht nur bei einer Ist-Besteuerung.

  • Diesen konkludenten Antrag auf Ist-Besteuerung hatte das Finanzamt bei der Veranlagung für 2003 ebenfalls konkludent genehmigt. Denn es hatte den Verein für 2003 erklärungsgemäß veranlagt. Diese Genehmigung war in den Streitjahren 2006 bis 2008 noch nicht widerrufen worden und damit noch wirksam.

Hinweis: In dem o.g. Verfahren ist mittlerweile Revision eingelegt worden (BFH-Az. NWB LAAAE-83016).
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: In der Praxis sollte auf eine konkludente Genehmigung der Ist-Besteuerung nicht vertraut werden. Der Antrag auf Ist-Besteuerung kann bereits bei der steuerlichen Anmeldung (ausdrücklich) gestellt werden, indem das entsprechende Kreuz bei der Frage nach der Ist-Besteuerung gesetzt wird. Anschließend sollte darauf geachtet werden, dass das Finanzamt diesen Antrag auch (ausdrücklich) genehmigt, damit spätere Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt vermieden werden.
 

Fundstelle(n):
YAAAF-46654