Einkommensteuer | Behindertengerechter Umbau einer Dusche (FG)
Das FG Baden-Württemberg hat zum Umfang der berücksichtigungsfähigen Kosten des behindertengerechten Umbaus einer Dusche entschieden ().
Sachverhalt: Die Klägerin macht in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 die Kosten für den Umbau ihrer Dusche geltend. Der Hausarzt der Klägerin hatte ihr zuvor eine Bescheinigung ausgestellt, nach der „wegen schwerer Erkrankung mit Gangstörung ... der rollstuhlgerechte Umbau der Dusche dringend erforderlich“ sei. Das FA erkannte lediglich einen Teil der daraufhin getätigten Aufwendungen an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:
Unstreitig ist, dass die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung dem Grunde nach gegeben sind.
Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Baumaßnahmen, für die die Krankheit oder Behinderung nicht ursächlich sind und lediglich bei Gelegenheit eines behindertengerechten Umbaus durchgeführt werden.
Vorliegend wurde wegen der Behinderung der Klägerin die alte Duschwanne entfernt und durch ein bodengleiches Duschelement ersetzt.
Die Aufwendungen für das entsprechende Material und die Arbeitsleistung dienen unmittelbar der Linderung der Beschwerden der Klägerin.
Abziehbar sind aber als notwendige Folgekosten auch die Aufwendungen für eine neue -längere- Tür, da ansonsten die Dusche nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar wäre.
Das gleiche gilt für die Wandfliesen und die Armaturen, die durch den Ausbau der alten Duschwanne zumindest teilweise beschädigt wurden bzw. an die neue Tiefe der Dusche anzupassen waren.
Im Übrigen wären ohne die Behinderung der Klägerin die Dusche überhaupt nicht umgebaut und auch keine längere Tür sowie neue Fliesen und Armaturen notwendig geworden.
Die vom FA vorgenommene Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandsposten ist dagegen zu eng und wäre überdies nicht praktikabel.
Der BFH lehnt es bei behinderungsbedingten Baumaßnahmen gerade ab, dem Aufwand einen etwaigen Gegenwert gegenüberzustellen.
Soweit der BFH für die Quantifizierung der auf die behindertengerechte Ausgestaltung eines Objekts beruhenden Mehrkosten die Einholung eines Sachverständigengutachten nahelegt, betrifft dies umfangreiche - insbesondere ein ganzes Gebäude umfassende - Baumaßnahmen, bei denen die behinderungsbedingten Mehrkosten für das Gericht nicht offenkundig sind (vgl. NWB PAAAD-34545 sowie v. - NWB AAAAD-80474).
Hinweis: Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Baden-Württemberg veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Baden-Württemberg online
Fundstelle(n):
LAAAF-46602