Suchen
Online-Nachricht - Montag, 22.07.2013

Lohnsteuer | Regattabegleitfahrt im eigenbetrieblichen Interesse (FG)

Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG schafft keinen neuen Einkünftetatbestand, sodass nur Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Liegt die Teilnahme der Unternehmensmitarbeiter an Regattabegleitfahrten im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens, so dass die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet, können die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG einbezogen werden (; Revision anhängig).

Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG schafft keinen neuen Einkünftetatbestand, sodass nur Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Liegt die Teilnahme der Unternehmensmitarbeiter an Regattabegleitfahrten im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens, so dass die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet, können die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG einbezogen werden ( NWB RAAAE-40184 ; Revision anhängig).
Hintergrund: Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einer Pauschalsteuer von 30 Prozent erheben. Dies gilt nach 37b Abs. 2 Satz 1 EStG gilt § 37b Abs. 1 EStG auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Sachverhalt: Die Klägerin stellt u.a. Aufzüge her. Im Rahmen der Kieler Woche führte sie zwei Regattabegleitfahrten mit Catering-Service und Übernachtungsmöglichkeit für ihre Kunden durch. An der Veranstaltung mussten auch diejenigen Mitarbeiter der Klägerin teilnehmen, die für die teilnehmenden Kunden zuständig waren. Sie sollten während der Begleitfahrt fachliche Gespräche führen. Das Finanzamt bezog sämtliche Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten in die Bemessungsgrundlage der von der Klägerin gewählten Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1. und 2 EStG ein - unabhängig davon, ob die Kosten auf der Teilnahme der Arbeitnehmer oder der Kunden beruhten.
 Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: 

  • Die Voraussetzungen des § 37b Abs. 2 EStG für den Erlass des Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids liegen nicht vor, soweit die Aufwendungen der Klägerin die eigenen Mitarbeiter betreffen - die Voraussetzungen des § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG sind nicht gegeben.

  • Da § 37b Abs. 2 EStG keinen neuen Einkünftetatbestand schafft, können nur Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, d.h. der dem Arbeitnehmer zugwendete Vorteil muss Entlohnungscharakter haben.

  • Kein Arbeitslohn dagegen sind solche Vorteile, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden - der jeweils verfolgte betriebliche Zweck somit ganz im Vordergrund steht.

  • Letzteres war vorliegend der Fall: Zwar wiesen die Veranstaltungen einen besonderen Erlebniswert auf.

  • Allerdings hat die Klägerin die Regattabegleitfahrten zu Kundenbindungs- und Repräsentationszwecken durchgeführt und nicht zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer. Letztere konnten nicht entscheiden, ob sie an den Regattabegleitfahrten teilnehmen oder nicht - ihre Teilnahme war mit der Teilnahme der jeweiligen Kunden verknüpft.

  • Da einige Kunden und Geschäftsfreunde ihre Teilnahme abgesagt haben, durften demgemäß auch die diesen Kunden zugeordneten Arbeitnehmer der Klägerin nicht auf dem gecharterten Schiff mitfahren.

  • Die Arbeitnehmer waren während der gesamten Veranstaltungen verpflichtet, Jacken mit dem Logo der Klägerin zu tragen. Auch dieser Umstand zeigt, dass den Kunden und Geschäftsfreunden gegenüber der Repräsentationszweck der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht werden sollte.

Hinweis: Der Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da klärungsbedürftig ist, ob und in welcher Weise das eigenbetriebliche Interesse auch im Rahmen der Anwendung des § 37b Abs. 2 EStG die Qualifizierung von Arbeitnehmern gewährten Vorteilen als Arbeitslohn ausschließt. Das Verfahren ist dort unter dem Az. NWB UAAAE-39043 anhängig.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
FAAAF-45739