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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12013/11

Gesetze: EStG § 37b Abs. 2, EStG § 37b Abs. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4

Pauschalierung der Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme von Arbeitnehmern an Regattabegleitfahrten nach § 37b EStG

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG schafft keinen neuen Einkünftetatbestand, so dass nur Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

2. Liegt die Teilnahme der Unternehmensmitarbeiter an Regattableitfahrten im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens, so dass die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet, können die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG einbezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. -1 (Keine LSt-Pauschalierung nach § 37b Abs.  2 EStG für Teilnahme an Regattabegleitfahrt)
DStR 2013 S. 6 Nr. 42
DStRE 2013 S. 1434 Nr. 23
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2013 S. 591
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2013 S. 666
RAAAE-40184

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.11.2012 - 12 K 12013/11

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