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Online-Nachricht - Donnerstag, 20.12.2012

Einkommensteuer | Vermietung einer Villa für Filmaufnahmen (FG)

Bei der tageweisen Vermietung eines Wohnhauses an Filmproduktionsgesellschaften liegt - unabhängig von der Wohnfläche des vermieteten Objekts - ein Ausnahmefall vor, in dem nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht schon grundsätzlich und typisierend Einnahmeerzielungsabsicht angenommen werden kann ().

Hintergrund: Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit zwar grds. davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab. Zukünftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern.
Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr Eigentümer eines Wohnhauses mit einer Wohnfläche von ca. 450 qm auf einem Grundstück mit ca. 3.000 qm in Grünwald bei München. Dieses Anwesen überließ er im Streitjahr aufgrund der Vermittlung der Fa. A gegen Zahlung von 2.500 € der M GmbH & Co. KG (Produktionsgesellschaft) für Dreharbeiten zu einer Fernsehproduktion. Den Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens in Höhe von 5.372 € erkannten das Finanzamt und Finanzgericht nicht an. In den Folgejahren erzielte er keine Einnahmen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die (einmalig durchgeführte, wenn auch nach Angaben des Klägers regelmäßig beabsichtigte) Überlassung des Wohnhauses an Produktionsgesellschaften sei nicht als gewerblich einzuordnen. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit i. S. des § 15 EStG sei erst dann – ausnahmsweise – anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gebäudeteils in den Hintergrund tritt. Dies seien in der Regel gewerbliche Beherbergungsbetriebe, die mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters hotelmäßig angeboten werden und regelmäßig eines erheblichen Organisationsaufwands bedürfen. Es sei auch nicht grundsätzlich und typisierend vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht i. S. des § 21 EStG auszugehen, weil es sich bei dem Objekt in Anbetracht der Wohnfläche von ca. 450 qm um ein aufwändig gestaltetes Wohngebäude handelt. Abgesehen davon liege bei der tageweisen Vermietung eines Wohnhauses an Filmproduktionsgesellschaften auch unabhängig von der Wohnfläche des vermieteten Objekts ein weiterer Ausnahmefall vor, in dem nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht schon grundsätzlich und typisierend Einnahmeerzielungsabsicht angenommen werden könne. Im Streitfall sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen Totalüberschuss erzielen wird. Dem Kläger sei es im Streitjahr und bis in das Jahr 2012 nur einmal gelungen, das Anwesen an eine Filmproduktionsgesellschaft zu vermieten. Die durch die einmalige Vermietung des Anwesens erzielten Einnahmen unterschritten die geltend gemachten Vermietungsaufwendungen, wobei in diesen die Normal-AfA noch nicht einmal enthalten war. Die Annahme des Klägers, das Objekt an fünf bis zehn Tagen pro Jahr auf der Basis eines Tagessatzes von 1.500 € bis 2.500 € vermieten zu können, beruhe weder auf objektivierbaren noch auf nachgewiesenen Prämissen.
Anmerkung: Mit der Vermietung einer Wohnung an wechselnde Feriengäste ist eine derartige Nutzung nicht vergleichbar.
Quelle: NWB Datenbank

 

 

Fundstelle(n):
YAAAF-45186