Einkommensteuer | Pauschalen für Schönheitsreparaturen (BFH)
Zahlungen von Pauschalen für Schönheitsreparaturen unterfallen nicht der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach der im Streitfall für den VZ 2007 geltenden Fassung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens um 600 € (aktuell: 1 200 €).
Sachverhalt: Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Beträge aus von ihnen gezahlten Pauschalen als Aufwendungen für Handwerkerleistungen geltend. Die Pauschalen leisteten sie monatlich als Zuschlag zur Miete für ihre Pastorendienstwohnung. Nach landeskirchenrechtlichen Bestimmungen werden die Schönheitsreparaturen von der Kirchengemeinde durchgeführt und aus einem zentralen Fonds, in den die Pauschalen der Mieter fließen, finanziert. Die Rechnungen für die im Streitjahr an der Wohnung der Kläger durchgeführten Schönheitsreparaturen waren an das Pfarramt bzw. die Kirchengemeinde adressiert. Bezahlt wurden sie durch Überweisung an die Handwerker aus dem zentralen Fonds. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Beträge nicht an. Zu Recht, wie der BFH entschied.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Pauschalen für Schönheitsreparaturen stellen keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG dar. Mit der monatlichen Zahlung einer Pauschale, die unabhängig von der tatsächlichen Vornahme von Schönheitsreparaturen geleistet wurde, erfüllte der Kläger seine Verpflichtung aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter seinerseits erfüllte mit dem ihm von den Mietern zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag der Mittel für Schönheitsreparaturen seine Verpflichtung, für die Ausführung der Schönheitsreparaturen an den Dienstwohnungen zu sorgen. Der Kläger hat somit seine Aufwendungen nicht aufgrund der Inanspruchnahme einer konkreten Handwerkerleistung erbracht. Der Betrag für die Schönheitsreparaturen war unabhängig davon zu zahlen, ob im Streitjahr oder überhaupt für die Wohnung des Klägers Schönheitsreparaturen anfielen. Dementsprechend kann auch der im Streitjahr gezahlte Betrag nicht als Zahlung für eine konkrete Handwerkerleistung angesehen werden.
Anmerkung: Die vorliegende Fallgestaltung konnte auch nicht mit Zahlungen von Mietern an Vermieter gleichgestellt werden, die der Vermieter in der Jahresabrechnung abrechnet (vgl. NWB KAAAD-36774, Rdnr. 24). Die hiernach begünstigten Fälle setzen eine Nebenkostenabrechnung voraus, die Beträge umfasst, die für konkrete haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet und abgerechnet werden. Hieran fehlte es im Streitfall.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
GAAAF-44998