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Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen
BFH bezieht Herstellungskosten in die steuerliche Förderung ein
Das Gesetz bezeichnet Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen als begünstigt (§ 35a Abs. 3 und 4 EStG). Die Verwaltung (, BStBl 2010 I S. 140, Rz. 20) sieht Arbeiten im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme nicht als begünstigt an. Dazu rechnet sie alle Arbeiten im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Nutz- oder Wohnfläche. Der BFH bezeichnet diese Auffassung als zu eng. Auch Modernisierungsmaßnahmen, die das Gesetz ausdrücklich als begünstigt ansieht, können unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Verbesserung zu Herstellungskosten führen.
Zwei Fördertatbestände für Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen (innerhalb der EU bzw. des EWR) werden durch eine Steuerermäßigung von 20 %, höchstens 1.200 € jährlich, gefördert (§ 35a Abs. 3 EStG). Für andere haushaltsnahe Dienstleistungen, insbesondere Pflege- und Betreuungsleistungen, sieht das Gesetz einen eigenen Höchstbetrag von 4.000 € vor (§ 35a Abs. 2 EStG). Hierzu gehören auch Handwerkerleistungen, soweit sie nicht als Renovier...