Einkommensteuer | Disquotale verdeckte Einlage als nachträgliche AK (FG)
Disquotale verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft führen beim leistenden Gesellschafter anteilig in Höhe seiner Beteiligung und im Übrigen als Drittaufwand bei seinen an der Gesellschaft mitbeteiligten nahen Angehörigen zu nachträglichen Anschaffungskosten (AK). Dies gilt jedenfalls dann, wenn für den disquotalen Gesellschafterbeitrag keine wirtschaftlichen Gründe ausschlaggebend sind (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Am Stammkapital einer GmbH waren der Kläger mit 20%, die Ehefrau mit 10%, die beiden Töchter … mit je 25% sowie X. und Y. mit je 10% beteiligt. Die Kläger (Ehemann und Ehefrau) veräußerte 2007 ihre Beteiligung an der GmbH. Hierdurch entstanden unstreitige Verluste i.S. des § 17 EStG. In welcher Höhe sich diese Veräußerungsverluste um verdeckte Einlagen als nachträgliche Anschaffungskosten erhöhen, war streitig.
Den verdeckten Einlagen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die GmbH erwarb zum sämtliche Kommanditanteile an einer KG. An dieser KG war wiederum der Kläger mehrheitlich beteiligt (nicht jedoch die beiden Töchter). Das Finanzamt (FA) gelangte später zu der Ansicht, der vereinbarte Kaufpreis entspreche nicht dem Teilwert der KG. Dies war zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Das FA erfasste daher den vereinbarten Kaufpreis übersteigenden Betrag als verdeckte Einlage der Gesellschafter in die GmbH. Den Vorgang wertete es so, als hätten die an der Gesellschaft beteiligten Töchter den auf sie entfallenden Teil an den verdeckt eingebrachten Wirtschaftsgütern von dem Kläger geschenkt erhalten und in die Gesellschaft eingelegt. Nach diesem Verständnis seien auch bei den Töchtern nachträgliche Anschaffungskosten für deren Beteiligung angefallen, die in entsprechender Höhe als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Klägern entfielen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Gesellschafter muss die als verdeckte Einlage zu beurteilende Leistung an die Gesellschaft nicht selbst erbringen. Es genügt, wenn diese durch eine ihm nahestehende Person erbracht wird und in der Zuwendung eines Vermögensvorteils an die Gesellschaft zugleich eine – entgeltliche oder unentgeltliche – Zuwendung an den oder die Gesellschafter zu sehen ist. Die Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft beruht in diesem Fall auf einer gleichzeitig vollzogenen Vermögensübertragung der nahestehenden Person auf die Gesellschafter und der Gesellschafter auf die Gesellschaft. Sie beruht im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft (Valutaverhältnis) auf dem Gesellschaftsverhältnis, während im Verhältnis der leistenden nahestehenden Person zu den Gesellschaftern (Deckungsverhältnis) unterschiedliche Rechtsbeziehungen in Betracht kommen. Bestehen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem leistenden Dritten und den Gesellschaftern, kann es sich insbesondere um eine unentgeltliche Zuwendung an die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft handeln.
Anmerkung: Das Finanzgericht gelangte im Streitfall zu der Auffassung, dass dem Kläger aufgrund der verdeckten Einlage in die GmbH nur – die vom FA bsiher berücksichtigten – nachträglichen Anschaffungskosten entstanden sind; d.h. insbesondere nicht die auf die beiden Töchter entfallenden AK. Die anteilig auf die Veräußerung der Kommanditbeteiligung des Klägers entfallende Einlage habe der Kläger zur Überzeugung des Senates selbst in die Gesellschaft eingelegt und unter Anwendung der Rechtsprechung des Großen Senates des BFH ( NWB CAAAA-96711) als Drittaufwand seinen Töchtern und seiner Ehefrau zugewendet, die diese verdeckt in das Gesellschaftsvermögen eingelegt haben. Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass die hiervon abweichende erbschaft- und schenkungssteuerliche Beurteilung disquotaler Gesellschaftereinlagen, die maßgeblich auf die zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen abstelle, für die ertragsteuerliche Beurteilung keine Bedeutung habe.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.
Fundstelle(n):
HAAAF-44762