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BFH Beschluss v. - GrS 2/97 BStBl 1999 II S. 782

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2EStG § 7 Abs. 4EStG § 9 Abs. 1EStG § 19

Leitsatz

1. Erwerben der Steuerpflichtige und sein Ehegatte aus gemeinsamen Mitteln gleichzeitig jeweils einander gleiche Eigentumswohnungen, von denen die des Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, und nutzt der Steuerpflichtige in dieser Wohnung einen Raum (Arbeitszimmer) alleine zu beruflichen Zwecken (§ 19 EStG), kann er die darauf entfallenden Anschaffungskosten grundsätzlich nicht als eigene Werbungskosten (AfA) geltend machen.

2. Vom Eigentümer-Ehegatten aufgewendete Anschaffungskosten des Arbeitszimmers können nicht als sog. Drittaufwand Werbungskosten (AfA) des Steuerpflichtigen sein.

3. Werden die laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes gemeinsam getragen, kann der Steuerpflichtige die durch die Nutzung des Arbeitszimmers verursachten Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 782
BFH/NV 2000 S. 134 Nr. 1
DB 1999 S. 2089
DStR 1999 S. 1649
CAAAA-96711

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 23.08.1999 - GrS 2/97 -nv-

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