Online-Nachricht - Freitag, 24.08.2012

Umsatzsteuer | Innergemeinschaftliche Lieferungen an ein Scheinunternehmen (FG)

Zur Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ().

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle wurde dem FA die innergemeinschaftliche Lieferung eines Kraftfahrzeugs bekannt. Nach einer Prüfung der Finanzbehörden stellte das Abnehmerunternehmen nach österreichischem Recht ein Scheinunternehmen dar. Die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit fand in Deutschland statt. Es handelte sich bei dem Erwerber der Fahrzeuge um ein deutsches Unternehmen, das in Deutschland nicht registriert war, keine deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer besaß und in Deutschland seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam. Nach der von der Klägerin eingeholten Bestätigung des Bundesamtes für Finanzen war jedoch die vom Erwerber mitgeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig und die Adressdaten stimmten überein. Die Rechnung der Klägerin enthielt zudem die nötigen Hinweise für eine steuerfreie innergemeinschaftlliche Lieferung. Das FA hat die innergemeinschaftliche Lieferung in der Annahme, dass der Abnehmer eine Scheinfirma darstellt verneint und die Lieferung der deutschen Umsatzsteuer unterworfen. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Es liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, weil es sich bei der österreichischen Firma um eine Scheinfirma handelt. Die Bestellung erfolgte tatsächlich durch ein im Inland tätiges Unternehmen. Die Lieferung ist jedoch als steuerfrei gem. § 6a Abs. 4 UStG anzusehen. Die Klägerin hat unwissentlich eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorlagen. Sie ist dabei aber ihren Nachweispflichten, u. a. durch die Überprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer, nachgekommen. Sie hatte keinen Grund an den Angaben des Abnehmers zu zweifeln. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist ausschließlich auf die unrichtigen Angaben des Abnehmers zurückzuführen, welche insgesamt trotz der kaufmännischen Sorgfalt der Klägerin nicht erkennbar waren. Es stellt sich daher die Frage des Gutglaubensschutzes.  Die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats sind nicht befugt, einen gutgläubigen Lieferanten zu verpflichten, später Steuern auf gelieferte Gegenstände zu entrichten, wenn er Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen. Dies gilt auch, wenn sich die Beweise als falsch herausstellen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-44510