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Online-Nachricht - Freitag, 24.08.2012

Einkommensteuer | Zur Anerkennung eines Angehörigen-Mietverhältnisses (FG)

Das FG Berlin-Brandenburg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Kriterien aufgelistet, unter denen ein Mietverhältnis zwischen dem Sohn als Vermieter und seiner Mutter als nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich anzusehen ist (; rechtskräftig).

Hintergrund: Wenn sich fremde Personen als Vertragpartner gegenüberstehen, kann man i.d.R. davon ausgehen, dass der Vertragsschluss auf einem natürlichen Widerstreit der Interessen (Interessengegensatz) beruht. Verträge unter nahen Angehörigen sind dagegen vielfach nicht von solchen Gegensätzen, sondern von familiären Erwägungen bestimmt. Steuerrechtlich nicht beanstandet werden solche Verträge, die auch fremde Personen abgeschlossen und vollzogen haben könnten. Das Vereinbarte muss vor Beginn des Leistungsaustausches klar und ernsthaft gewollt sein, tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Aus dem Vergleich mit Verträgen unter Fremden (sog. Fremdvergleich) sind in der steuerrechtlichen Praxis allgemeine Anforderungen an Form, Inhalt und tatsächlichem Vollzug von Angehörigen-Verträgen entwickelt worden. Bei den vorgenannten Kriterien handelt es sich nach neuerer Rechtsprechung des BFH jedoch nicht um Tatbestandsmerkmale, sondern um Indizien, die im Rahmen der ausschlaggebenden Frage nach der Ernstlichkeit der Vereinbarung zu prüfen sind (s. Ebber, Verträge mit nahen Angehörigen, NWB CAAAA-41724 der NWB Datenbank).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob negative Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung aufgrund eines Mietverhältnisses mit seiner inzwischen verstorbenen Mutter steuerrechtlich anzuerkennen sind. Der Kläger hatte zunächst ein Grundstück im Wege der Erbpacht überlassen bekommen und die dort vorhandene Scheune in den Jahren 1998 und 1999 mit großem finanziellem Aufwand zu einem Wohnhaus umgebaut. Bis 2005 war beim zuständigen Einwohnermeldeamt niemand als Bewohner des Grundstücks gemeldet. Es gab in dieser Zeit auch kein Namensschild am Haus oder am Briefkasten oder an einem anderen Ort auf dem Grundstück. Erst seit 2006 ist der Kläger selbst beim o.g. Einwohnermeldeamt mit Nebenwohnsitz dort gemeldet. Das Finanzamt gelangte nach einer Außenprüfung u.a. zu der Auffassung, dass das behauptete Mietverhältnis mit der Mutter nicht tatsächlich durchgeführt worden und daher steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei. Das angebliche Mietobjekt sei nämlich vom Kläger nur zu eigenen Wohnzwecken (als Nebenwohnsitz) genutzt worden. Die angebliche Mieterin sei hinsichtlich der Anschrift des Mietobjekts nie polizeilich angemeldet worden.
Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus: Das streitgegenständliche Mietverhältnis ist nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich, da  u.a.

  • im Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen getroffen worden sind und die erheblichen Nebenkosten über Jahre hinweg tatsächlich nie eingefordert worden sind,

  • sowohl der Sohn als auch die Mutter jederzeit und unabhängig voneinander uneingeschränkt Zugang zu dem Haus mit Garten hatten und nicht bewiesen werden konnte, dass die Mutter das Grundstück wie angegeben als Zweitwohnung innegehabt hat,

  • der Sohn als Vermieter die Immobilie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zumindest gleichberechtigt mitgenutzt hat,

  • der Mietvertrag teilweise nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist (u.a. keine Zahlung der vorgesehenen Kaution, Nichtdurchführung der von der Mieterin vertraglich zugesagten umfassenden Instandhaltungsarbeiten im Garten), und

  • der Sohn eine unmöblierte Wohnung vermietet, die Wohnung später aber auf eigene Kosten u.a. mit neuen Möbeln ausgestattet hat und ein Schwimmbecken mit Saunabereich eingebaut hat.

Für die fremdübliche Gestaltung und Durchführung eines Angehörigen-Mietvertrags trägt der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast.

Anmerkung: Im Streitfall war nach Ansicht des Finanzgerichts von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-Jährigen Festsetzungsfrist auszugehen, da der Kläger über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen ein zu negativen Einkünften führendes Mietverhältnis mit seiner Mutter angegeben hatte, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis mit seiner Mutter in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalten würde und insbesondere in zahlreichen Punkten nicht so durchgeführt worden sei wie es schriftlich vereinbart worden war.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

 

Fundstelle(n):
XAAAF-44508