Einkommensteuer | Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit (FG)
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit sind steuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit, weil die ehrenamtliche Betreuungstätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist. Im Falle der Nacherklärung können derartige Aufwandsentschädigungen die Festsetzung einer Strafbefreiungsabgabe nach dem StraBEG rechtfertigen ().
Hintergrund: Lässt ein Steuerpflichtiger pflichtwidrig die Finanzbehörden über die steuerlich erhebliche Tatsache des langjährigen Bezugs von einkommensteuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen in Unkenntnis und verkürzt dadurch Einkommensteuer nach dem EStG, kann er diese aufgrund seiner unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten streitigen Aufwandsentschädigungen gegenüber der Finanzbehörde i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 3 StraBEG ausreichend konkret nacherklären (strafbefreiende Erklärung) und schließlich 25% der (um 40% reduzierten nach-) erklärten Einnahmen (nach-)entrichten.
Sachverhalt: Der Kläger reichte am beim Finanzamt eine „Strafbefreiende Erklärung vom ” ein und erklärte „in den Jahren 1996 - 2002 zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG aus selbständiger Tätigkeit (Betreuung) nach. Dem folgte das Finanzamt. Mit Schreiben vom „legte der Kläger gegen die Strafbefreiende Erklärung vom Einspruch ein”. Bei den Zahlungen handele es sich um Einkünfte aus der Tätigkeit als vom Amtsgericht xxx bestellter ehrenamtlicher Betreuer i. S. des § 1897 BGB. Konkret habe es sich bei den Leistungen des Amtsgerichts xxx um von diesem gem. § 1908 BGB i. V. mit § 1835a BGB direkt geleistete „gesetzlich geregelte pauschale Aufwandsentschädigungen” und bei den Zahlungen der Region xxx um von dieser zusätzlich geleistete freiwillige Erstattungen von Mehraufwendungen, die nicht in allen Amtsgerichtsbezirken gezahlt würden, gehandelt. Diese seien gar nicht steuerpflichtig, da es sich nur um Ersatz von - sonst als Werbungskosten abziehbaren - Aufwand handele und es an einer Besteuerungsnorm fehle. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Hierzu führte das Gericht aus: Das Begehren und der Vortrag des Klägers seien insofern widersprüchlich und „bedingt”, als der Kläger einerseits im streitigen Umfang das Vorliegen der Voraussetzungen für die Festsetzung der Strafbefreiungsabgabe und dementsprechende Wirksamkeit seiner StraBEG-Erklärung bestreite, er aber für den Fall, dass doch eine von § 1 StraBEG vorausgesetzte Vortat vorliege, dann doch die steuerrechtliche Behandlung der nachzuversteuernden Aufwandsentschädigungen im StraBEG-Verfahren wünsche und insoweit seine StraBEG-Erklärung dann doch wirksam sein solle. Die Anfechtung seiner „vorsorglichen” StraBEG-Erklärung sei aber nicht nur widersprüchlich und unzulässig „bedingt”, sondern dürfte auch unvereinbar mit dem Zweck und der Ausgestaltung des StraBEG-Verfahrens sein. Die streitigen Aufwandsentschädigungen seien ferner einkommensteuerpflichtige Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, weil die ehrenamtliche Betreuungstätigkeit ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele - berufsbildtypisch - durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sei. Die streitigen Aufwandsentschädigungen seien auch nicht steuerbefreit, weil die Aufwandsentschädigungen weder im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden noch ehrenamtliche Betreuer öffentliche Dienste leisten (§ 3 Nr. 12 EStG) und nach § 3 Nr. 26 EStG, weil mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit i. S. der Vorschrift vorliege und die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i. S. der Vorschrift angesehen werden können, da es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handele und eine persönliche Betreuung i. S. von Pflege nicht stattfinde oder nur nachrangig sei.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die Strafbefreiungsabgabe wurde auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Über den nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorzunehmenden pauschalen Abzug von 40% der Einnahmen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abziehbar. Mit dem pauschalen Abzug von 40% sind alle bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abgegolten.
Fundstelle(n):
BAAAF-44388