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Ehrenamtliche Tätigkeit und Umsatzsteuerbefreiung
Angemessenheit einer Entschädigung
[i]NWB 22/2011 S. 1861 zur Haftung ehrenamtlich tätiger VereinsmitgliederDie ehrenamtliche Tätigkeit ist gem. § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerbefreit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (Buchst. a) oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Buchst. b). Während in der ersten Alternative eine [i]Burhoff, Vereinsrecht, NWB Verlag Herne, 8. Aufl. 2011, ISBN: 978-3-482-42988-0Steuerfreiheit relativ leicht festzustellen ist, wirft die zweite Alternative wiederholt in der Praxis Fragen auf. So ist insbesondere unklar, wann von einer „Angemessenheit” einer vereinbarten Entschädigung ausgegangen werden kann. Widrigenfalls droht hier der Verlust der Gemeinnützigkeit mit zum Teil weitreichenden steuerlichen Folgen sowohl für den vermeintlich ehrenamtlich Tätigen als auch für die Körperschaft. Im folgenden Beitrag wird anhand eines Beispiels erläutert, wann im Sinne der umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschrift eine Entschädigung noch als angemessen angesehen werden kann.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in NWB 34/2011 S. 2838.
I. Ausgangssachverhalt
[i]Vorsitzender ist nicht Mitglied des Vereins In einem gemeinnützigen Verein wird die Person X einstimmig in vertretungsberechtigter Form zum Vorsitzenden des Vereins ...