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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 399/10

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1, StraBEG § 3 Abs. 1 Satz 3, StraBEG § 8 Abs. 1 Satz 1, StraBEG § 10

Strafbefreiende Erklärung: Ehrenamt, Betreuungstätigkeit

Leitsatz

  1. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit sind steuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, weil die ehrenamtliche Betreuungstätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.

  2. Im Falle der Nacherklärung können derartige Aufwandsentschädigungen die Festsetzung einer Strafbefreiungsabgabe nach dem StraBEG rechtfertigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2012 S. 2603
KAAAE-13721

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.02.2012 - 9 K 399/10

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