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Online-Nachricht - Freitag, 15.06.2012

Einkommensteuer | Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung (FG)

Von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn sich der Steuerpflichtige die Selbstnutzung der Wohnung vorbehalten hat. Darauf, dass er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es nicht an ().

Hintergrund: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grds. davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz wie folgt weiterentwickelt:

  • Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen muss schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht ( NWB MAAAC-62533, m.w.N.).

  • Demgegenüber ist bei Ferienwohnungen, die ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden ohne weitere Prüfung typisierend von der Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d.h. um mindestens 25%) unterschreitet. Liegen die genannten zusätzlichen Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, muss die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden (vgl. NWB KAAAD-00232, m.w.N.).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin ist im Streitfall anhand einer Prognoserechnung zu überprüfen. Von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht konnte schon deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil sich die Klägerin die Selbstnutzung der Wohnung vorbehalten hat. Darauf, dass die Klägerin von ihrem Eigennutzungsrecht im Streitjahr tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es nicht an. Der Senat schließt sich insofern der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Die erforderliche Prognoserechnung führt im Streitfall zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht.
Quelle: FG Münster online
Anmerkung: Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte erst kürzlich in einer anderen Rechtssache  entscheiden, dass die Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung auch dann zu unterstellen ist, wenn die Wohnung in geringem Umfang selbst genutzt wird, die jährlichen tatsächlichen Vermietungstage aber regelmäßig die Grenze von 75% der ortsüblichen Vermietungstage überschreiten. Das Gericht hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und Abweichung von der bisherigen BFH-Rechtsprechung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor ( NWB IAAAE-09161). Den Text der o.g. Entscheidung des FG Münster finden Sie auf den Internetseiten des FG Münster. Eine Aufnahme des Urteils in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 


 

Fundstelle(n):
AAAAF-44131