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Online-Nachricht - Mittwoch, 06.06.2012

Kindergeld | Berufsausbildung bei Au-Pair-Aufenthalt im Ausland (BFH)

Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden (; veröffentlicht am ).

Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden (NWB EAAAE-10995; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Tochter des Klägers hielt sich nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007 als Au-pair in England auf. Danach plante sie, Betriebswirtschaftslehre zu studieren. Durch den Auslandsaufenthalt wollte sie die für aus ihrer Sicht für das Studium unentbehrlichen Englischkenntnisse erwerben. An einem College besuchte sie den Kurs "ESOL Skills for Life Level 1", der im September 2006 begann und Ende Juni 2007 endete. Sie hatte zweimal in der Woche je zwei Stunden Unterricht. Außerdem hatte sie wöchentlich zwei Stunden Virtual Learning Environment, die von einem Tutor beaufsichtigt wurden. Ihre Gastmutter bestätigte, sie zwei Stunden täglich in Englisch unterrichtet zu haben. Die Klage auf Kindergeld hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zur Verbesserung der Sprachkenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf. Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses werden nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss. Darüber hinaus können Sprachaufenthalte im Ausland in besonderen Einzelfällen als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies kann z.B. darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht (z.B. Englisch für Juristen) erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das FG zu Recht den Kindergeldanspruch verneint. Denn die Tochter des Klägers hat - ohne Berücksichtigung der behaupteten Unterweisung durch die Gastmutter - weniger als zehn Unterrichtsstunden wöchentlich erhalten. Mangels detaillierter Angaben des gemäß § 90 Abs. 2 der AO in erhöhtem Maße zur Mitwirkung an der Aufklärung des Auslandssachverhalts verpflichteten Klägers zu Inhalt und Form des Unterrichts (systematisches Durcharbeiten eines Lehrbuches? Konversation beim Bügeln und beim Hausputz?) und zur Vorbildung der Gastmutter (höherer Schulabschluss?) ist es nicht zu beanstanden, dass das FG die bescheinigte Unterweisung unberücksichtigt ließ. Auch handelt es sich bei der Prüfung "ESOL Skills for Life" nicht um einen anerkannten Prüfungsabschluss im Sinne des  NWB TAAAA-24662, der es rechtfertigen würde, den Au-pair-Aufenthalt trotz des weniger als zehn Wochenstunden umfassenden Unterrichts als Berufsausbildung anzusehen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
VAAAF-44082