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NWB Nr. 19 vom Seite 1604

Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei arbeit- und ausbildungsuchenden Kindern

Ernsthaftes Bemühen als Voraussetzung

Dr. Alfred Hollatz

[i]Hillmoth, Kinder im Steuerrecht, NWB Verlag, 2. Aufl. 2009, ISBN: 978-3-482-47912-0 (gedruckte Ausgabe), ISBN: 978-3-482-61071-4 (Online-Buch)Für volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz stellt sich insbesondere nach Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn keine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mehr möglich ist, die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie als ausbildung-suchendes Kind im Rahmen des Kindergeldanspruchs berücksichtigt werden können. Der BFH verlangt in inzwischen ständiger Rechtsprechung ein „ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz”. Der Beitrag erörtert, was vom Kind und insbesondere vom Kindergeldberechtigten selbst unter dem Gesichtspunkt des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz zu erwarten ist, damit der Kindergeldanspruch nicht entfällt.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Gesetzliche Grundlagen

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat wird gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Darüber hinaus wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, für das Kindergeld u. a. dann...

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