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Online-Nachricht - Freitag, 04.05.2012

Bilanzierung | Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugs (FG)

Bei der Regelung des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. handelt es sich um eine spezialgesetzliche Änderungsvorschrift im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d AO. Sie gestattet eine punktuelle Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags. Weitere Änderungen können nur beim Eingreifen weiterer abgabenrechtlicher Korrekturvorschriften vorgenommen werden (; Beschwerde zugelassen).

Hintergrund: Beteiligten streiten im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. Gemäß § 7g Abs. 3 EStG i.d. Fassung des UntStRefG 2008 (n.F.) ist bei unterbliebener Investition der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug für das Abzugsjahr rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n.F.). 
Sachverhalt: Nachdem die Antragstellerin die Anschaffung nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums vorgenommen hatte, machte das Finanzamt den Abzug gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. rückgängig. Mit Änderungsbescheiden vom wurde die Körperschaftsteuer (2007) und der Gewerbesteuermessbetrag (2007) heraufgesetzt. Gegen diese Bescheide ließ die Antragstellerin fristgerecht Einspruch einlegen und beantragte AdV. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Jahr 2007 die Gewerbesteuer sowohl bei sich selbst als auch bei der Körperschaftsteuer noch abzugsfähig gewesen sei. Die Berücksichtigung dieser Gewerbesteuer im Jahr 2010 führe dazu, dass dort eine Entlastung nur mit dem geringen Steuersatz von 15% erfolge. Bei Berücksichtigung im Jahr 2007 spare man durch die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer aber 25% Körperschaftsteuer.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: § 7g Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG n.F. ermächtigt das Finanzamt zu der Änderung bereits ergangener Steuerbescheide für das Abzugsjahr in den Fällen, in denen der Abzug nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG rückgängig zu machen ist. Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Änderungsvorschrift im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d AO. Sie gestattet eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemachten Abzugsbetrags. Weitere Änderungen können nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO vorgenommen werden. Für die von der Antragstellerin begehrte weitergehende Änderung des bestandskräftigen Körperschaftsteueränderungsbescheids durch Anpassung bzw. Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere liegen weder die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch nach § 177 AO vor, da der Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung in der Bilanz zum zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz nicht subjektiv fehlerhaft war. Der Senat hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage stellt sich - auch wenn ausgelaufenes Recht betroffen ist - in einer Vielzahl von Fällen und wird in Rechtsprechung und Literatur nicht behandelt.
Quelle: FG Baden-Württemberg online
Hinweis: Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr bei der Gewinnermittlung abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten der FG Baden-Württemberg. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.


 

 

Fundstelle(n):
FAAAF-43918