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Online-Nachricht - Dienstag, 06.03.2012

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug vor Gründung einer Personengesellschaft (EuGH)

Eine Regelung, wonach weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden, ist europarechtswidrig. Des Weiteren darf einer Gesellschaft der Vorsteuerabzug nicht deshalb versagt werden, weil die Rechnung vor Eintragung und mehrwertsteuerlicher Erfassung dieser Gesellschaft auf ihre Gesellschafter ausgestellt wurde ().

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft. Ihre Gesellschafter erwarben ein Grundstück mit Gesteinsvorkommen. Hierüber stellte der Veräußerer eine Rechnung aus. In der Rechnung wurden als Erwerber die beiden Gesellschafter genannt. Erst nach diesem Erwerb wurde der Gesellschaftsvertrag geschlossen. Für dessen Beurkundung stellte der Notar eine Rechnung auf den Namen der Gesellschaft aus. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte erst danach. Die Gesellschaft machte sowohl für den Erwerb des Grundstücks als auch für die Notariatskosten den Vorsteuerabzug geltend. Die polnische Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug. Das Grundstück sei von den Gesellschaftern, nicht aber von der Gesellschaft erworben worden. Die Rechnung für die notarielle  Beurkundung sei auf einen nichtexistenten Rechtsträger ausgestellt worden, da die Gesellschaft erst nach der Rechnungsausstellung im Handelsregister eingetragen wurde.

Hierzu führte der EuGH u.a. aus: Als „Steuerpflichtiger“ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL). Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass schon die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens und zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden. Demnach können auch die Gesellschafter einer Gesellschaft in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden. Dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft durch deren Gesellschafter ein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz ist und die Gesellschafter dabei keine Mehrwertsteuer einnehmen, darf nicht dazu führen, dass sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit den Mehrwertsteuerkosten belastet werden, ohne dass sie sie abziehen oder erstattet bekommen könnten.

Quelle: EuGH online

Anmerkung: Auch nach nationaler deutscher Auffassung beginnt die Unternehmereigenschaft grds. mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Abschn. 2.6 UStAE). Abzugrenzen sind hiervon allerdings die Fälle einer Personengesellschaft, z.B. einer OHG, in denen von den späteren OHG-Gesellschaftern vor Gründung der OHG erworbene Gegenstände in die OHG eingelegt werden. Eine solche Sacheinlage stellt nach nationaler Auffassung grds. nur dann eine steuerbare Leistung dar, wenn es sich um Lieferungen im Rahmen eines Unternehmens handelt. Waren die Gegenstände bislang Privatvermögen, so hat der Gesellschafter nicht im Rahmen seines Unternehmens geliefert, die Umsätze sind mithin nicht steuerbar und ein Vorsteuerabzug scheidet aus (s. Abschn. 1.6. Abs. 2 Satz 4 UStAE).

 

Fundstelle(n):
YAAAF-43608