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Vorsteuerabzug bei Wohnungs- und Teileigentümern
Vereinfachungen für Bruchteilsgemeinschaften nicht anwendbar
Wohnungs- oder Teileigentümer, die ihre Eigentumswohnung bzw. ihr Teileigentum unternehmerisch nutzen, sollen nach dem System der Umsatzsteuer, wie alle übrigen Unternehmer auch, durch den Vorsteuerabzug von der auf den Vorbezügen lastenden Umsatzsteuer entlastet werden. Für Bruchteilsgemeinschaften (insbesondere Ehegattengemeinschaften, bei denen ein Ehegatte unternehmerisch tätig ist) hat die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen dem Gemeinschafter (Unternehmer-Ehegatten) den Vorsteuerabzug aus Leistungen/Rechnungen an die Gemeinschaft zugestanden. Die Verwaltung wendet diese Rechtsprechung grds. an (vgl. , BStBl 2007 I S. 90; Abschn. 192 Abs. 16, 20 und 21 Nr. 2 UStR sowie , BStBl 2008 I S. 675). Diese Verwaltungsregelungen gelten jedoch nicht für Wohnungs- und Teileigentümer. Hier kann eine Entlastung von der Umsatzsteuer nur über einen Verzicht der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 13 UStG erreicht werden.
I. Wohnungseigentümergemeinschaft
1. Unternehmereigenschaft
Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 21 WEG) sind eigenständige Unternehmer i. S. des § 2 UStG. Im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben erbringen die Wohnungseigentümergemeinschaften – neben nicht steuerbaren...