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Umsatzsteuer auf die Haftungsvergütung des Komplementärs
Anmerkungen zum
[i]BFH, Urteil v. 3. 3. 2011 - V R 24/10 NWB MAAAD-82158 Mit Urteil v. - V R 24/10 NWB MAAAD-82158 hat der BFH entschieden, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach § 161 Abs. 2, § 128 HGB erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung – die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasse – umsatzsteuerpflichtig sei. Für den Fall, dass der Komplementär tatsächlich auch Geschäftsführungs- [i]Zeidler/Förschner, BBK 11/2011 S. 545und Vertretungsleistungen an die KG erbringt, bestätigt der BFH damit im Ergebnis die bisherige Verwaltungspraxis (vgl. Abschn. 1.6 Abs. 6 UStAE; vgl. zuvor BStBl 2007 I S. 503; v. , BStBl 2004 I S. 240). Eine Rechtsunsicherheit folgt aus dem Urteil V R 24/10 jedoch für den Fall, dass der Komplementär tatsächlich keine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt, die KG die Festvergütung mithin ausschließlich für die unbeschränkte Haftung an den Komplementär zahlt. Die Finanzverwaltung hatte insoweit bisher das Vorliegen einer Leistung verneint, weil der persönlich haftende Gesellschafter ohnehin kraft seiner Gesellschafterstellung gem. § 161 Abs. 2, § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzus...