Online-Nachricht - Montag, 13.02.2012

Erbschaftsteuer | Quotaler Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil (FG)

Bei der Übertragung eines Kommanditanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs können der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag insgesamt beansprucht werden. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist darin nicht zu sehen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig war, ob für die Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 ErbStG (a.F.) insgesamt oder nur für den unbelasteten Anteil beansprucht werden kann.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Ein dem Schenker vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an einem übertragenen Kommanditanteil steht der Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht entgegen, wenn der Beschenkte - ggf. auch neben dem Schenker - ertragsteuerlich Mitunternehmer wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausgestaltung des Nießbrauchs in etwa den weitgehend dispositiven Regelungen in §§ 1068 ff. BGB entspricht. Denn in diesem Fall erhält der Beschenkte einen hinreichenden Bestand an vermögensrechtlicher Substanz des belasteten Gesellschaftsanteils und an gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechten, die seine Stellung als Gesellschafter und Mitunternehmer begründen. Eine andere Beurteilung ist grds. dann geboten, wenn der Nießbrauch - wie im Streitfall - vertraglich zugunsten des Nießbrauchers derart ausgestaltet ist, dass die Stimm- und Mitwirkungsrechte sowie der Ertrag nahezu ausschließlich dem Nießbraucher zustehen. Gleichwohl ist der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag für die Beteiligung an der KG im Streitfall insgesamt und nicht nur für den unbelasteten Anteil zu gewähren, da die Mitunternehmerstellung der Tochter des Klägers als Kommanditistin der KG unteilbar ist und der übertragene Gesellschaftsanteil bei einer Gesamtbetrachtung eine Mitunternehmerstellung vermittelt.

Anmerkung: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die streitgegenständliche Fragestellung sei auch unter Geltung des neuen ErbStG relevant, da sich die für die Entscheidung maßgebliche Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F. wiederfinde.

Quelle: FG Hessen online

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-43465