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Wohn- und Nießbrauchsrechte in der Erbschaftsteuer
Kollision des § 198 BewG mit der Regelung des § 14 Abs. 2 BewG
Grundsätzlich werden auf einem Grundstück lastende Wohn- und Nießbrauchsrechte erst im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung mit ihrem nach § 14 BewG ermittelten Wert berücksichtigt. Nach § 14 Abs. 2 BewG erfolgt eine Korrektur der Bewertungen von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen, wenn die Nutzung oder Leistung nicht eine bestimmte Mindestlaufzeit erreicht hat. Ein Problem bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 BewG ergibt sich, wenn ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch an einem Grundstück bereits bei der Grundbesitzbewertung im Rahmen der Öffnungsklausel des § 198 BewG z. B. durch ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen berücksichtigt wurde. In diesem Fall stellt das Lagefinanzamt bereits einen um das Wohnrecht bzw. den Nießbrauch geminderten Grundbesitzwert fest. Ein erneuter Abzug dieser Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ist durch § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG ausgeschlossen. In der Folge kommt es hinsichtlich dieser Belastung nicht zur Anwendung des § 14 BewG, so dass auch die Korrekturvorschrift des § 14 Abs. 2 BewG bei der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht zur Anwendung gelangen kann. Im Ergebnis führt dies zu einer massiven Ungleichbehandlung und bietet gleichzeitig Gestaltungsspielräume in den Fällen,...