Umsatzsteuer | Differenzbesteuerung bei Veräußerung von Anlagevermögen (BMF)
Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Bezug auf die Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) bei der Veräußerung von Anlagevermögen angepasst ().
Hierzu führt das BMF weiter aus: Abschnitt 25a.1 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, zuletzt geändert durch Schreiben vom - IV D 2 - S 7100/08/10009 :002 wird wie folgt gefasst: Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört (vgl. ).
Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens unter Berufung auf Abschnitt 25a.1 Abs. 4 Satz 3 UStAE in der am geltenden Fassung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterwirft.
Quelle: BMF online
Anmerkung: Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Zu der Seite gelangen Sie hier.
Fundstelle(n):
CAAAF-42733