BMF - IV D 2 - S 7421/07/10002 BStBl 2011 I 983

Umsatzsteuer; Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) bei der Veräußerung von Anlagevermögen Konsequenzen des BStBl 2011 II S. 839

Bezug:

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Mit (BStBl 2011 II S. 839) hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen genutzt hat, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern ist. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist dahin zu verstehen, dass der Unternehmer bei der konkreten Lieferung, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden soll, als Wiederverkäufer gehandelt haben muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 25a.1 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das geändert worden ist, wie folgt gefasst:

3Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört (vgl. , BStBl 2011 II S. 839).

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens unter Berufung auf Abschnitt 25a.1 Abs. 4 Satz 3 UStAE in der am geltenden Fassung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterwirft.

BMF v. - IV D 2 - S 7421/07/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 983
BB 2011 S. 2646 Nr. 43
GStB 2012 S. 4 Nr. 1
UStB 2011 S. 377 Nr. 12
UVR 2012 S. 38 Nr. 2
WPg 2011 S. 1035 Nr. 21
JAAAD-93775