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Online-Nachricht - Donnerstag, 06.10.2011

Lohnsteuer | Verpflegungsmehraufwand und Mahlzeitengestellung (BMF)

Hat der Arbeitgeber für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit lediglich von seinem Einbehaltungsrecht (einseitige Kürzung des Tagegeldanspruchs) Gebrauch gemacht, kommt § 3c EStG grundsätzlich nicht zur Anwendung. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber weiterhin nach R 8.1 Abs. 8 Nr. 4 Satz 2 LStR i.V. mit H 8.1 Abs. 8 (Reisekostenabrechnung, Beispiel 1) LStH verfährt ().

Hintergrund: Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Zu diesen steuerfreien Einnahmen gehören dem Grunde nach auch Reisekostenvergütungen und Trennungsgelder i.S. des § 3 Nr. 13 EStG. Der Abzug der Werbungskosten ist nach § 3c EStG aber nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt, d.h. ausgezahlt hat ( NWB BAAAD-84765). Hat der Arbeitgeber für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit lediglich von seinem Einbehaltungsrecht (einseitige Kürzung des Tagegeldanspruchs) Gebrauch gemacht, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung. Die unentgeltliche Verpflegung ist keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme, die dann mit dem Sachbezugswert zu bewerten und als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen ist.  Der Arbeitnehmer kann daher Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten gelten machen.
Hierzu führt das BMF weiter aus: Die Grundsätze dieses Urteils sind allgemein anzuwenden. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber statt nach den Grundsätzen des genannten Urteils weiterhin nach R 8.1 Abs. 8 Nr. 4 Satz 2 LStR i.V. mit H 8.1 Abs. 8 (Reisekostenabrechnung, Beispiel 1) NWB OAAAD-59522 verfährt. Macht der Arbeitnehmer in diesem Fall Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ist der unversteuerte bzw. verrechnete Sachbezugswert als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen; aus Vereinfachungsgründen kann er mit dem maßgebenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen saldiert werden.
Hinweis: Das Schreiben finden Sie auf den Internetseiten des BMf. Zur Homepage des BMF gelangen Sie hier.
Quelle: BMF online
 

 

Fundstelle(n):
WAAAF-42693