BMF - IV C 5 - S 2334/08/10013 BStBl 2009 I S. 771

Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit (§ 3 Nummer 13 und 16, § 8 Absatz 2 Satz 6 EStG); Anwendung des (BStBl 2009 II S. 547) und der Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)

Zu dem (BStBl 2009 II S. 547) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Die Rechtsgrundsätze des Beschlusses sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn weiterhin nach den Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008) verfahren wird.

1. Lohnsteuerliche Behandlung bei Anwendung des BFH-Beschlusses – VI R 80/06 –

Nach der Auffassung des BFH sind die amtlichen Sachbezugswerte anzuwenden, wenn die Verpflegung auf eine gewisse Dauer gerichtet ist und im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird. Sie fänden hingegen keine Anwendung auf die Gewährung von Mahlzeiten aus einmaligem Anlass. Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, seien mit den tatsächlichen Werten anzusetzen. Steuerfreie Sachbezüge seien in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG nicht einzubeziehen. § 3 Nummer 16 EStG komme auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet.

Die Rechtsgrundsätze des Beschlusses sind in den Fällen des § 3 Nummer 13 und 16 EStG anwendbar, Beispiel 1a). Leistet der Arbeitgeber neben der gestellten Mahlzeit einen Zuschuss, so ist der Zuschuss unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit ist mit dem Wert nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewerten und – soweit durch den Zuschuss noch nicht ausgeschöpft – im Rahmen des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag ist in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG einzubeziehen, Beispiel 1b). Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfreie Leistung (Zuschuss oder Sachbezug) in Höhe des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen, so kann er keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel 1:

Anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern ein Mittagessen zur Verfügung. Der Wert der gestellten Mahlzeit beträgt 14 Euro. Die Abwesenheitsdauer der Arbeitnehmer beträgt 10 Stunden.

  1. Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet keinen Zuschuss:

    Der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit wird mit dem Wert nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG von 14 Euro angesetzt. Hiervon sind nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG 6 Euro steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von 8 Euro ist in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, weil er einen steuerfreien Sachbezug in Höhe des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten hat.

  2. Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet einen Zuschuss von 5 Euro:

    Der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit wird mit dem Wert nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG von 14 Euro angesetzt. Der Zuschuss von 5 Euro und 1 Euro vom Wert der Mahlzeit sind nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von 13 Euro ist in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, weil er insgesamt steuerfreie Leistungen (einen Zuschuss von 5 Euro und einen Sachbezug von 1 Euro) in Höhe des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten hat.

2. Lohnsteuerliche Behandlung bei Anwendung der Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)

Unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 ist eine Mahlzeit, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegeben wird und deren Wert 40 Euro nicht übersteigt, mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen. Die 44-Euro-Freigrenze ist nicht anzuwenden.

Eine mit dem Sachbezugswert bewertete Mahlzeit ist nicht nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei, Beispiel 2a). Leistet der Arbeitgeber neben der gestellten Mahlzeit einen Zuschuss, so ist der Zuschuss unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei und der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit mit dem Sachbezugswert anzusetzen, Beispiel 2b). Soweit der Arbeitgeber von dem Zuschuss den Sachbezugswert einbehält, gilt die Kürzung des Zuschusses als Zahlung durch den Arbeitnehmer, die auf den geldwerten Vorteil anzurechnen ist, Beispiel 2c). Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfreien Zuschuss in Höhe des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen, so kann er keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Übersteigt der Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 Euro, so ist der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit mit dem Wert nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG anzusetzen und Tz. 1 anzuwenden.

Beispiel 2:

wie Beispiel 1

  1. Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet keinen Zuschuss:

    Da der Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 Euro unterschreitet, ist der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von 2,73 Euro (2009) anzusetzen und zu versteuern. Der Arbeitnehmer kann den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen von 6 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

  2. Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet einen Zuschuss von 5 Euro:

    Da der Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 Euro unterschreitet, ist der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von 2,73 Euro (2009) anzusetzen und zu versteuern. Der Zuschuss von 5 Euro ist nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann Verpflegungsmehraufwendungen von 1 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

  3. Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit zur Verfügung und leistet einen Zuschuss von 5 Euro, von dem er den Sachbezugswert von 2,73 Euro (2009) einbehält:

    Da der Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 Euro unterschreitet, wäre der geldwerte Vorteil aus der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von 2,73 Euro (2009) anzusetzen. Die Hinzurechnung dieses geldwerten Vorteils zum steuerpflichtigen Arbeitslohn entfällt, denn die Kürzung des Zuschusses um 2,73 Euro gilt als Zahlung durch den Arbeitnehmer, die auf den geldwerten Vorteil anzurechnen ist. Der Zuschuss von 5 Euro ist nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei und nach § 4 Absatz 2 LStDV aufzuzeichnen. Der Arbeitnehmer kann Verpflegungsmehraufwendungen von 1 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 5 - S 2334/08/10013
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2334.1.1-6/4 St32/St33


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 771
DStR 2009 S. 1536 Nr. 30
EStB 2009 S. 310 Nr. 9
StB 2009 S. 304 Nr. 9
StBW 2009 S. 9 Nr. 21
WPg 2009 S. 841 Nr. 16
KAAAD-25226