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Online-Nachricht - Freitag, 16.09.2011

Einkommensteuer | Versorgungsrente bei einem fremden Dritten als Vermögensübergeber (BFH)

Für die Beurteilung, ob eine Veräußerungs- oder eine Versorgungsrente vorliegt, ist der Versorgungswille des fremden Dritten eine notwendige, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung –  in der Regel zur vorweggenommenen Erbfolge – geleistet werden. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor, sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten nach § 22 Nr.  1b EStG steuerpflichtig.
Sachverhalt: Der Kläger und Beschwerdeführer begehrte die Zulassung der Revision u.a. zur Klärung  der  Rechtsfragen, ob die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer betrieblichen Versorgungsrente vom Versorgungswillen fremder Dritter unabhängig ist.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Für die Frage, ob die Übertragung eines Wirtschaftguts gegen wiederkehrende Leistungen unter Fremden als entgeltlicher Leistungsaustausch (Anschaffungsvorgang) oder als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen ist, besteht eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung für die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs. Diese Vermutung kann aber widerlegt sein, wenn der fremde Dritte als Vermögensübernehmer aufgrund besonderer persönlicher (insbesondere familienähnlicher) Beziehungen ein persönliches Interesse an der Versorgung des Übergebers hat. Fehlt eine solche Beziehung kann eine Versorgungsvereinbarung auch gegeben sein, wenn die Vertragsbedingungen nicht in Abwägung von Leistung und Gegenleistung, sondern allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Erwerbers vereinbart worden sind. Die sich im Fall der Bejahung von Versorgungsleistungen anschließende Frage, ob es sich um betriebliche oder außerbetriebliche handelt, muss ebenfalls wesentlich vom Standpunkt des Leistenden aus beurteilt werden. Auch hier kommt es somit auf die Motivation, das Versorgungsbedürfnis des fremden Dritten, an. Im Streitfall hat das Finanzgericht --ausgehend von dem Grundsatz, dass unter Fremden die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung besteht, dass bei der Übertragung von Vermögen Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind und es sich mithin um ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft handelt-- dargelegt, es sei nicht erkennbar, dass die streitigen Zahlungen der Versorgung der Berechtigten dienen sollten. Begründet wurde das u.a. mit dem fehlenden vertraglichen Hinweis darauf, dass bei der Höhe der Zahlungen das Versorgungsbedürfnis des Berechtigten mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abgewogen worden sei. Ein besonderes Versorgungsbedürfnis der Berechtigten könne auch nicht allein mit ihrem Alter begründet werden. Diese Aspekte führten zu der vertretbaren und nicht zu beanstandenden finanzgerichtlichen Würdigung, es habe ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorgelegen, auch wenn kein "marktgerechter" Preis vereinbart worden sei.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

 

Fundstelle(n):
JAAAF-42547