Einkommensteuer | Werbungskosten bei umgewidmeten Arbeitsmitteln (FG)
Bei einer Umwidmung des Wirtschaftsgutes nach einer vorherigen privaten Nutzung sind die Anschaffungskosten (AK) der betreffenden Wirtschaftsgüter auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als AfA in Form von Werbungskosten ist nur der Teil der AK abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt (; rechtskräftig).
Hintergrund: Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer können nicht bereits im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten abgesetzt werden, da die die Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten regelnde Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG dem § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG im Range vorgeht. Ein sofortiger Abzug der Arbeitsmittel als Werbungskosten ist nur dann zulässig, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG; Abzug für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter – kurz: GWG).
Sachverhalt: Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Als Werbungskosten machte er Aufwendungen für Arbeitsmittel geltend. Die Aufwendungen wurden damit begründet, dass Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen mit dem Teilwert als Arbeitsmittel eingelegt worden seien und zur Fortbildung und Einarbeitung genutzt würden. Es handele sich um einen Sekretär mit einem Wert von 400 EUR, einen Drehstuhl mit einem Wert von 350 EUR und ein Laptop mit einem Wert von 350 EUR. Nach einer Händler- bzw. Internetrecherche könnten folgende Wertangaben gemacht werden: Der Neupreis des Sekretärs habe bei ca. 2.000 EUR gelegen, der Drehstuhl könne gebraucht in einer Preisspanne zwischen 350 EUR bis 500 EUR erworben werden und der Laptop habe einen ursprünglichen Neupreis von ca. 1.200 EUR gehabt. Ein Nachweis über die ursprünglichen Anschaffungskosten könne nicht mehr durch Rechnungen erbracht werden. Dies sei aber auch nicht notwendig. Als Nachweise könnten auch Fotos der Wirtschaftsgüter dienen und die Einlagewerte seien nach bestem Wissen und Gewissen geschätzt worden. Der Laptop sei im Übrigen ein Geschenk und die ursprünglichen Anschaffungskosten daher nicht bekannt. Durch die vorgelegten Fotografien seien die geltend gemachten Aufwendungen jedoch ausreichend nachgewiesen. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Werbungskosten nicht zum Abzug zu.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Kläger kann im Streitfall für die drei Wirtschaftsgüter keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, weil er nicht nachgewiesen hat, dass bei diesen drei Wirtschaftsgütern die Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Umwidmung noch nicht abgelaufen ist. Bei dem vom Kläger selbst angeschafften Wirtschaftsgütern Sekretär und Drehstuhl sowie den geschenkt bekommenen Laptop wäre im Streitjahr nur dann eine AfA anzusetzen oder auch eine sofortige Abschreibung entsprechend den Grundsätzen für sog. GWG zu berücksichtigen, wenn bei diesen Gegenständen die Gesamtnutzungsdauer jeweils das Streitjahr mit umfassen würde. Maßgebend für einen sofortigen Abzug als GWG wäre im Übrigen nicht der ursprüngliche Betrag der Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer, sondern der Teil davon, der auf die Zeit nach der Umwidmung der Wirtschaftsgüter entfällt. Nur wenn dieser Restbetrag im Zeitpunkt der Umwidmung 410 EUR nicht übersteigt, wäre der sofortige Abzug im Streitjahr als GWG zulässig. Da bei allen drei Wirtschaftgütern – bereits – das Jahr der Anschaffung nicht feststeht, ist vom Kläger auch nicht nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Umwidmung die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter noch nicht abgelaufen war. Dies geht nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Klägers.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
PAAAF-42464