AuslInvestmG | Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds (BFH)
Die Pauschalbesteuerung nach § 18
Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG ist in ihrem Anwendungsbereich für
Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß. § 18 Abs.
3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG sind im Verhältnis zu Drittstaaten wegen
Art. 64 AEUV
nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Eine besondere Regelung sieht § 18 Abs. 3 AuslInvestmG für "schwarze" Fonds vor, d.h. für solche, die der Verpflichtung des § 18 Abs. 2 AuslInvestmG zur Bestellung eines inländischen Vertreters und/oder zum Nachweis der in § 18 Abs. 1 AuslInvestmG genannten Besteuerungsgrundlagen nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind. Für diese "schwarzen" Fonds schreibt das Gesetz zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten Zwischengewinns vor.
Sachverhalt: Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Kläger im Streitjahr Inhaber eines Depots waren. In diesem befanden sich Anteile an Investmentfonds mit Sitz in den USA (sog. Mutual Funds), die in Deutschland nicht registriert waren (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a oder b AuslInvestmG) und auch nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AuslInvestmG erfüllten. Einige Fondsanteile, die bereits länger als ein Jahr von den Klägern gehalten wurden, wurden im Streitjahr veräußert. Der Prüfer ermittelte bislang nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 180.329 €.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die Kläger haben in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus den "schwarzen" Fonds erzielt. Diese wurden vom FA zutreffend nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ermittelt.
§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist weder verfassungswidrig noch verstößt er gegen Unionsrecht, soweit er auf "schwarze" Fonds mit Sitz im Drittland anwendbar ist.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Das umfangreich begründete Urteil betrifft nur sog. schwarze Fonds in Drittländern. Für diese billigt der BFH die (belastende) gesetzliche typisierende Schätzung der Einkünfte. Für Fonds in EU-/EWR-Mitgliedstaaten wird den Steuerpflichtigen (inzwischen von der Finanzverwaltung anerkannt) die Möglichkeit einer individuellen Ermittlung bzw. Schätzung nach § 162 AO eröffnet. Die anderweitige Rechtsauffassung des I. Senats hält der BFH durch das NWB IAAAE-91182in der Rs. Wagner-Raith für überholt.
Aktualisierung v. : Gegen die Entscheidung wurde am Nichtigkeitsklage wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Vorlagepflicht an den EuGH (Art. 267 AEUV) erhoben und Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung diverser Vorschriften des GG (Art. 3, Art. 14, Art. 2 i.V.m. Art. 20 GG und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) eingelegt. Hierauf hat der Klägervertreter, Dr. Karlheinz Autenrieth, hingewiesen.
Aktualisierung v. : Die Nichtigkeitsklage wurde inzwischen mit abgewiesen. Gegen beide Urteile (Urteil v. - VIII R 2/09 sowie v. - VIII K 1/16) ist nun eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 2677/16 anhängig. Hier soll u.a die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 3 AuslInvestG im Hinblick auf die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip, dem Übermaßverbot und der Folgerichtigkeit geklärt werden.
Fundstelle(n):
ZAAAF-42105