OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo ESt 1/2014

Europarechtswidrigkeit des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten;

 

Der   entschieden, dass die Pauschalbesteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. „schwarzen” Fonds) nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Das BMF erklärte das v. g. Urteil mit Schreiben vom , BStBl 2009 I, S. 770 in Bezug auf Investmentvermögen in Mitgliedstaaten der EU für anwendbar.

Mit Urteil vom , , stellte der BFH fest, dass die pauschale Besteuerung gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG auch im Hinblick auf schwarze Fonds aus Drittstaaten gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll das Urteil vom , , gegenwärtig nicht veröffentlicht und zunächst eine Entscheidung des VIII. Senats des BFH in dem noch anhängigen Revisionsverfahren VIII R 2/09 gegen das abgewartet werden.

Mit Beschluss vom wurde in dem Verfahren der Große Senat angerufen. Gegenstand dieser Anrufung sind Zustellungsfragen (§ 180 Satz 3 ZPG, § 189 ZPO), so dass fraglich ist, ob und wann in der Rechtssache entschieden wird.

Unter dem Az. ist jedoch ein weiteres Revisionsverfahren zu § 18 Abs. 3 AuslInvestmG anhängig. Mit hat der BFH den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen; diese ist beim EuGH unter dem Az. C-560/13 anhängig.

Gleichgelagerte Fälle ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO; Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.

Diese Kurzinformation ersetzt die Kurzinformationen der OFD Rheinland Nr. 011/2010 und der OFD Münster Nr. 002/2010 vom .

OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt 1/2014

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NAAAE-52260