Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BMF eröffnet Möglichkeit zur Korrektur der Strafbesteuerung bei Fondsinvestments
Reaktion auf EuGH (Rs. C-326/12) – Anleger sollten Möglichkeiten der Steuerreduzierung prüfen
Mit Urteil vom hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der entschieden, dass die in § 6 InvStG verankerte sog. Strafbesteuerung europarechtswidrig ist. Diese Bestimmung führte bislang zu einer grundsätzlich anderen Besteuerungsgrundlage bei intransparenten Investmentfonds, wobei im Gegensatz zu transparenten Fonds eine gesetzlich genormte Rendite unterstellt wurde, welche mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnissen nur wenig im Zusammenhang stand und zumindest in Jahren von tatsächlich niedrigen Erträgen zu einer effektiven Substanzbesteuerung führen konnte. Obwohl gerade das aktuelle InvStG auch im Hinblick auf die Vorgaben des Europarechts im Jahre 2004 reformiert wurde und die bis dahin offensichtliche Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Sondervermögen aufgehoben wurde (vgl. etwa Brielmeier/Wünsche, IStR 2013, S. 731), hat nunmehr der EuGH die Strafbesteuerung nach § 6 InvStG gekippt. Damit ist der EuGH dem beim BFH anhängigen Verfahren (Az. und ) zuvor gekommen. Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen hatte darauf bereits reagiert und lässt grundsätzlich ein ...