Neuordnung bei der Konzernbesteuerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit mehreren Urteilen hat der V. Senat des BFH eine Reihe von Zweifelsfragen zur Konzernbesteuerung im Umsatzsteuerrecht (Organschaft) geklärt (siehe hierzu ). So lässt der BFH entgegen bisheriger Rechtsprechung nunmehr eine Organschaft auch mit Tochterpersonengesellschaften zu (). An dem Erfordernis einer Beherrschung der Tochtergesellschaft durch den Organträger hält er jedoch fest (). Entgegen einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Sichtweise hält er auch daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss. Eine jPdöR, die nicht unternehmerisch tätig ist, kann daher nicht die Vorteile der Organschaft in Anspruch nehmen ().
Nachdem bereits mehrere Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung des § 27 Abs. 19 UStG ausgegangen sind (z. B. FG Berlin-Brandenburg 5 V 5026/15), liegt nunmehr – soweit ersichtlich – die erste Entscheidung eines Gerichts in der Hauptsache vor. Das FG Niedersachsen kommt in seinem Urteil vom - 5 K 80/15 zu dem Ergebnis, dass die Übergangsregelung bei Bauleistungen verfassungsgemäß ist. Trinks kommentiert diese Entscheidung auf .
Beim Thema Rechnungen beginnt das neue Jahr wie das alte endete (so Trinks). Gerade Leistungsbeschreibungen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, so auch im . Grund genug für Fries auf die Anforderungen an Leistungsbeschreibungen in Rechnungen darzustellen und für die BStBK sich mit einer Eingabe an das BMF zum Vorsteuerabzug in Bezug auf die vollständige Rechnungsanschrift zu wenden (siehe ).
Beste Grüße
Susanne Stillers
Fundstelle(n):
USt direkt digital 2 / 2016 Seite 1
NWB XAAAF-41592